Die Türme des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. © dpa/picture alliance
  • Von Stephanie Has
  • 15.11.2017 um 11:23
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste vor kurzem klarstellen, ob ein Versicherungsvertreter Provisionen zurückzahlen muss, wenn die Stornierung des Vertrags auf das Verhalten des Versicherers zurückzuführen ist. Wie der EuGH entschied und was das für Vertreter bedeutet, erklärt Rechtsanwältin Stephanie Has von der Kanzlei Michaelis.

So hat die Gesellschaft von den Kunden nach Vertragsabschluss die Beantwortung zahlreicher Fragen verlangt, obwohl der Versicherungsvertrag bereits geschlossen gewesen war und ihnen Mahnungen für bereits gezahlte Prämien geschickt. Das führte letztlich zu einem Vertrauensverlust der Kunden gegenüber der Gesellschaft, was wiederum zur Zahlungseinstellung und Stornierung seitens der Kunden fürhte.

Dem Europäischen Gerichtshof wurde schließlich die Frage vorgelegt, wie der Wortlaut „Vertretenmüssen des Unternehmers“ in der Richtlinie auszulegen ist. Insbesondere sollte er die Frage beantworten, ob nur rechtliche Umstände zu prüfen sind, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrags führen. Oder ob auch zu prüfen ist, ob diese rechtlichen Umstände nicht eine Folge des Verhaltens der Gesellschaft sind, die zu einem Vertrauensverlust des Kunden geführt und folglich den Kunden veranlasst haben, seine Pflichten aus dem Vertrag mit dem Versicherer zu verletzen.

Richtlinie soll Handelsvertreter schützen

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Zweck der Richtlinie darin besteht, insbesondere den Handelsvertreter zu schützen. Umstände zwischen dem Unternehmer/der Versicherungsgesellschaft und dem Kunden, welche ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Versicherungsgesellschaft fallen, können nicht zulasten des Handelsvertreters gehen.

Die Richter haben die Frage eindeutig zugunsten des Versicherungsvertreters beantwortet und entschieden, dass nicht nur auf Rechtsgründe allein abzustellen sind, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrages zwischen der Versicherungsgesellschaft und den Kunden geführt haben, sondern auf alle vom Unternehmer zu vertretenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände abzustellen ist, auf denen die Nichtausführung des Vertrages beruht.

Das sollten Vertreter nun tun

Ist der Versicherungsvertreter nach Beendigung des Versicherungsvertrags Provisionsrückzahlungsansprüchen ausgesetzt, stellt sich daher nicht nur die Frage, ob die Gesellschaft Stornobearbeitungsmaßnahmen durchgeführt hat. Sondern auch, ob die Versicherung die Stornierung des vermittelten Vertrags aufgrund ihres Verhaltens zu vertreten hat.

Versicherungsvertreter, die Rückforderungsansprüchen einer Gesellschaft ausgesetzt sind, sollten daher neben der Prüfung von angemessenen Stornobearbeitungsmaßnahmen auch fragen, warum der vermittelte Vertrag storniert wurde.

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Stephanie Has

Stephanie Has ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei FHR Rechtsanwälte in Mühlhausen, Thüringen.

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