Ein Feuerwehrmann löscht ein brennendes Haus. © dpa/picture alliance
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  • 30.05.2017 um 12:56
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Der achtjährige Sohn einer Frau darf im Keller für eine Viertelstunde unbeaufsichtigt Computerspielen. Stattdessen schnappt er sich aber ein – vermeintlich leeres – Feuerzeug und verursacht einen Brand. Der Hausratversicherer kürzt daraufhin die Leistung um 50 Prozent. Das ist zu viel, urteilte nun das Oberlandesgericht Nürnberg.

Was ist geschehen?

Eine Frau lässt ihren achtjährigen Sohn unbeaufsichtigt für 15 Minuten im Keller der Mietwohnung – dabei handelt es sich um das Home-Office des Vaters – Computerspielen. Der Kleine nimmt sich ein Feuerzeug und zündet damit ein Blatt Papier an. Das Feuer breitet sich so schnell aus, dass der Sohn es nicht mehr löschen kann. Es entsteht ein Schaden von rund 50.000 Euro.

Die Hausratversicherung stellt vor diesem Hintergrund ein grob fahrlässiges Verhalten der Mutter fest und reduziert die Leistung auf 50 Prozent. Sie zahlt rund 27.330 Euro an die Familie aus.

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Die Frau klagt. Ihr Sohn habe aus einer unverschlossenen Schublade als leer zum Wiederbefüllen abgelegte Feuerzeuge ausprobiert, wobei eins noch soweit funktionierte, dass er ein Blatt Papier in Brand setzten konnte. Die Frau macht, gestützt auf ein Sachverständigen-Gutachten, weitere 27.330 Euro als Hausratschaden geltend. Sie fordert außerdem eine Erstattung der Mehrwertsteuer. Sie habe mehrere Rechnungen zur Beseitigung der Brandfolgen bezahlt, die Versicherung habe aber nur Nettobeträge reguliert.

Der Versicherer wiederum verweist auf das Bild bei Eintreffen der Feuerwehr. Die Feuerzeuge hätten frei zugänglich herumgelegen.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Nürnberg folgt der Vorinstanz und gibt dem Versicherer Recht (Aktenzeichen 8 U 1688/15). Er darf die Leistung wegen grob fahrlässigen Verhaltens kürzen – allerdings nur um 25 Prozent. Knapp 10.200 Euro muss der Versicherer also noch bezahlen.

Die Richter sahen die grobe Fahrlässigkeit durchaus gegeben, aber eher in einem nicht sehr hohen Maße. Sie glauben der Frau, dass die Feuerzeuge in einer Schublade aufbewahrt worden waren und dass der Sohn von diesem Aufbewahrungsort nichts wusste. „Zum Zweiten waren die Feuerzeuge jedenfalls aus subjektiver Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes leer und zum Dritten waren die Feuerzeuge an einem Ort, an dem sich Kinder nicht regelmäßig aufhielten“, heißt es in der Urteilsbegründung.

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