Eine Frau liest in einer Broschüre über Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung: Auch über den Tod hinaus kann die Vollmacht bedeutsam werden. © dpa/picture alliance
  • Von Lorenz Klein
  • 01.09.2017 um 17:54
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Niemand beschäftigt sich gern mit dem eigenen Tod oder dem Verlust der Eigenständigkeit. Dennoch ist es sinnvoll, sich über eine Vorsorgevollmacht Gedanken zu machen. Im Normalfall endet solch eine Vollmacht mit dem Tod des Verfügenden. Doch in bestimmten Fällen ist es ratsam, die Vollmacht über dessen Tod hinaus zu verlängern. Die Gründe erfahren Sie hier.

Durch eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es der Unterzeichner einer Vertrauensperson, die persönlichen Angelegenheiten im Sinne des Vollmachtgebers zu regeln. Dadurch wird unter anderem eine gerichtliche Betreuung vermieden.

Ein Mann hat sich nun entschieden, eine Vorsorgevollmacht für seine Schwester zu erteilen. Sie soll ihn vertreten, wenn er seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann.

Im Falle des Todes erlischt solch eine „normale“ Vollmacht. Da die Schwester seine alleinige Erbin ist, fragt dieser sich der Mann nun, ob es nicht ausreicht, wenn die Vollmacht nur bis zu seinem Tod gilt. Schließlich könne seine Schwester doch dann als Erbin über sein Vermögen verfügen.

Die Rechtsexperten von D.A.S. Rechtsschutz weisen anhand dieses Praxisfalls darauf hin, dass es die Möglichkeit gibt, eine klassische Vollmacht als sogenannte transmortale Vollmacht auszustellen.

Was hat es mit einer transmortalen Vollmacht auf sich?

In einer transmortalen Vollmacht muss explizit der Zusatz aufgenommen werden, dass diese Vollmacht auch über den Tod hinaus gelten soll. „Und das ist durchaus sinnvoll“, finden die Experten – und begründen dies so:

Tritt der Erbfall ein, muss das Nachlassgericht zunächst das Testament des Verstorbenen eröffnen. Der Erbe muss dann in der Regel beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Und das kann je nach Fall mehrere Wochen dauern. Bevor der Erbe keine solche Legitimation in Händen hält, kann er meist über das Erbe nicht verfügen. Endet die Vollmacht mit dem Tod würde somit eine Zeitspanne entstehen, in der besagte Schwester sowohl als ehemalige Vollmachtnehmerin als auch als Erbin nicht in im Sinne des Verstorbenen handeln kann.

Ist die Schwester hingegen über den Tod des Erblassers hinaus bevollmächtigt, so kann sie sich in seinem Sinne um den Nachlass kümmern.

Dabei kann eine transmortale Vollmacht auch dann ausgestellt werden, wenn der Vollmachtnehmer nicht mit Ihren Erben identisch ist, stellen die Rechtsexperten klar. Bis zur Klärung der Erbansprüche und Erteilung der Erbscheine könnte der Vollmachtnehmer so den Nachlass verwalten. Die Erben haben sodann die Möglichkeit, die Vollmacht zu widerrufen.

Was gilt es bei der Formulierung zu beachten?

Laut D.A.S Rechtsschutz ist bei der Formulierung der Vollmacht darauf zu achten, welchen Weg der Vollmachtgeber einschlagen möchten. „Soll Ihr Vollmachtnehmer Sie auch nach Ihrem Tode weiter vertreten, müssen Sie dies in der Vollmacht deutlich kenntlich machen. Einer notariellen Beurkundung bedarf diese transmortale Vollmacht ebenso wenig, wie einer Vollmacht ohne diesen Zusatz.“

Muss sich der Vollmachtnehmer aber beispielsweise auch um Immobilienangelegenheiten kümmern, sei eine Beurkundung durch einen Notar aber anzuraten, so die Experten.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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