Ein Schild «Verfassungsgerichtshof Oberverwaltungsgericht» (OVG) aufgenommen in Münster (Nordrhein-Westfalen). © dpa/picture alliance
  • Von Stephan Michaelis
  • 13.06.2017 um 13:49
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 02:05 Min

Erst vor einigen Wochen fällte das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg folgendes Urteil: Wer Inhaber einer Versicherungsberatergesellschaft ist, dem darf nicht auch zusätzlich noch eine Versicherungsmaklergesellschaft gehören – und umgekehrt. Details und Kritik hat Anwalt Stephan Michaelis von der Kanzlei Michaelis zusammengefasst. Mehr dazu hier.

Kritik an der Sichtweise des OVG

Kritisch lässt sich anmerken, dass das OVG unberücksichtigt lässt, dass der Alleingesellschafter der Klägerin nicht als natürliche Person tätig sein wollte, sondern eine Makler-GmbH und gleichzeitig eine Berater-GmbH betreiben wollte.

Die Trennung von Makler- und Beratertätigkeit sowie die notwendige Unabhängigkeit sind dadurch gesichert, da es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt. Beide Gesellschaften sind rechtlich selbstständig, in beiden Gesellschaften ist lediglich der gleiche Geschäftsführer tätig.

Man kann davon ausgehen, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft auch im Sinne dieser Gesellschaft handelt. Der Kunde wird von einer Makler-GmbH oder einer Berater-GmbH beraten. Die Identität des jeweiligen Geschäftsführers führt also nicht unbedingt zu einer Überschneidung beider Gesellschaften.

Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Vermittlerrichtlinie II (IDD)

Sollte der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Vermittlerrichtlinie II (IDD) in der bisher vorgesehenen Form verabschiedet werden, verbleibt es bei der Interessenkollision bei einer Tätigkeit für eine Versicherungsmaklergesellschaft wie auch für eine Versicherungsberatergesellschaft.

Der Versicherungsberater darf zwar, wie auch der Makler, dann an den Versicherer vermitteln, allerdings darf er keine Vermittlungsprovision vom Versicherer verlangen. Bei Umsetzung der IDD in bisher geplanter Form ist eine „Mischtätigkeit“ von Versicherungsberater und Versicherungsmakler also weiterhin problematisch, nicht aber nur eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung.

Fazit

Sollten Sie in der Branche tätig sein, beachten Sie also die von Paragraf 34e I 1 GewO geforderte wirtschaftliche Unabhängigkeit und entscheiden Sie sich, ob Sie als Makler oder als Versicherungsberater tätig sein wollen.

Die Kanzlei Michaelis empfiehlt anderenfalls jeweils eine Gesellschaft für die Beratertätigkeit und eine Gesellschaft für die Maklertätigkeit mit personenverschiedenen Geschäftsführern zu gründen.

autorAutor
Stephan

Stephan Michaelis

Rechtsanwalt Stephan Michaelis verfügt über langjährige Erfahrungen im Vertriebs- und Versicherungsrecht. 1998 gründete er die Kanzlei Michaelis in Hamburg. Seine Fachgebiete sind Handels- und Vertriebs- sowie Versicherungsrecht.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Hinterlasse eine Antwort