Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und Olaf Scholz (SPD), Bundesminister der Finanzen, nehmen am 19. Juni 2019 an der Sitzung des Bundeskabinetts im Bundeskanzleramt teil. Thema der Sitzung ist unter anderem bessere Löhne in der Altenpflege – der Provisionsdeckel in der Lebensversicherung hingegen nicht. © dpa
  • Von Lorenz Klein
  • 19.06.2019 um 18:56
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:10 Min

Eine Entscheidung der Bundesregierung über den Provisionsdeckel in der Lebensversicherung lässt weiter auf sich warten – das Thema ist am Mittwoch im Rahmen der Kabinettssitzung entgegen bisheriger Planungen nicht behandelt worden. Wie Pfefferminzia aus Branchenkreisen erfuhr, soll es am 26. Juni einen neuen Anlauf geben. Zudem ist im aktualisierten Referentenentwurf ein festes Startdatum für den Deckel genannt – der 1. Januar 2021.

Gespannt wartet die Vermittlerbranche, ob und wann der Provisionsdeckel in der Lebensversicherung durch das Bundeskabinett gebracht wird. So viel ist klar: Am Mittwoch, 19. Juni, ist dies nicht geschehen.

Denn: Eine Entscheidung über den Provisionsdeckel wurde erneut von der Tagesordnung des Kabinetts gestrichen.

Wie Pfefferminzia aus Branchenkreisen erfuhr, soll es am kommenden Mittwoch, den 26. Juni – dann findet die letzte Sitzung des Kabinetts vor der Sommerpause statt – einen erneuten Anlauf geben. Demnach wurde der Referentenentwurf außerdem leicht überarbeitet und es sollen verbindliche Starttermine für eine Deckel-Regelung genannt werden.

Interessant ist, dass das Inkrafttreten jetzt erst für den 1. Januar 2021 vorgesehen ist und dass Altverträge mit höheren Provisionen ab 1. Januar 2022 unwirksam werden sollen“, erklärte ein Brancheninsider gegenüber Pfefferminzia unter Berufung auf den veränderten Entwurf – und fügte hinzu: Das Thema steht nun wohl auf der Agenda für die Kabinettssitzung am 26. Juni.

Pfefferminzia liegt der aktualisierte Referentenentwurf vor. Darin begründet das Finanzministerium unter anderem, warum ab den 1. Januar 2022 auch Altverträge von der Neuregelung erfasst werden sollen:

Der Regelungszweck gebietet es, ab dem 1. Januar 2022 auch Altverträge zu erfassen. Denn anderenfalls besteht aufgrund der typischerweise langen Laufzeiten der Verträge die Gefahr, dass solche Verträge generell von der Neuregelung ausgenommen wären und die verbraucherschützenden Vorschriften nicht zügig zur Anwendung kommen. Daher soll die Erfassung von Altverträgen ab dem 1. Januar 2022 erfolgen, um einerseits den Interessen der Verbraucherinnen und Verbrauchern und andererseits den Interessen der Vermittler hinreichend Rechnung zu tragen.

autorAutor
Lorenz

Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Hinterlasse eine Antwort