Rettungskräfte sind nach einem Autounfall im Einsatz: Der Bundesgerichtshof hat sich nun zur Berechnung von Schmerzensgeld geäußert. © picture alliance / HMB Media/Julien Becker
  • Von Karen Schmidt
  • 16.02.2022 um 13:36
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Ein Mann ist nach einem Autounfall stark in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Bei der Berechnung der Höhe des Schmerzensgelds, das Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer zahlen müssen, kommt es in der Folge zum Rechtsstreit, der schlussendlich vor dem Bundesgerichtshof landet. Wie dieser entschied, erfahren Sie hier.

Was ist geschehen?

Der Kläger ist in einen Autounfall verwickelt und verletzt sich dabei schwer. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren muss er 13-mal ins Krankenhaus, insgesamt 500 Tage lang. Ärzte amputieren ihm den rechten Unterschenkel, was seine Erwerbsfähigkeit in der Folge zu mindestens 60 Prozent mindert. Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Autos müssen dafür geradestehen – ein Streit entbrennt sich nun über die Höhe der Entschädigung.

Die bisherigen Urteile

Das Landgericht Darmstadt spricht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zu (Aktenzeichen 2 O 227/14).

Das ist dem Mann zu wenig, er legt Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ein. Die Richter verurteilen die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000 Euro (22 U 244/19). Dabei haben sie die Methode der „taggenauen Berechnung“ des Schmerzensgeldes angewandt.

Es ergibt sich in einem ersten Rechenschritt (Stufe I) unabhängig von der konkreten Verletzung aus der Addition von Tagessätzen, die nach der Behandlungsphase (Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha-Maßnahme, ambulante Behandlung zuhause, Dauerschaden) und der damit regelmäßig einhergehenden Lebensbeeinträchtigung gestaffelt sind.

Das OLG Frankfurt hat diese Tagessätze – ausgehend von bestimmten Prozentsätzen eines durchschnittlichen Einkommens – für die verschiedenen Behandlungsstufen auf 150 Euro (Intensivstation), 100 Euro (Normalstation), 60 Euro (stationäre Reha) und 40 Euro bei 100 Prozent Grad der Schädigungsfolgen angesetzt.

In einem zweiten Rechenschritt (Stufe II) können von dieser „taggenau“ errechneten Summe je nach Schwere des Falles noch Zu- oder Abschläge vorgenommen werden. Die Richter haben hier wegen erheblicher Vorerkrankungen des Klägers einen Abschlag vorgenommen.

Hiergegen legten nun aber die Beklagten Revision ein.

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Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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