Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) könnten viele Arbeitgeber finanziell doppelt belastet werden, wenn sie ihre Vereinbarungen nicht anpassen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 07.09.2018 um 10:29
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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) könnte für viele Arbeitgeber eine finanzielle Mehrbelastung bedeuten, wenn sie ihre Vereinbarungen nicht anpassen. Darauf weist die Unternehmensberatung Sopra Steria hin. Auslöser ist der Pflichtzuschuss, den Unternehmen ab 2019 zunächst für Neuverträge in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zahlen müssen.

Ab 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber Neuverträge ihrer Mitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ihrer Mitarbeiter bezuschussen, ab 2022 gilt das auch für bestehende Verträge. So verlangt es das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).

Der Pflichtzuschuss beträgt 15 Prozent. Das entspricht der Höhe der Sozialbeiträge, die der Arbeitgeber infolge der Entgeltumwandlung im Rahmen der bAV einspart. Liegt die tatsächlich eingesparte Summe darunter, kann auch der Zuschuss entsprechend reduziert werden.

Allerdings drohe vielen Arbeitgebern durch diese Regelung eine Mehrbelastung, berichtet die Unternehmensberatung Sopra Steria. Denn bereits heute zahlen viele Unternehmen freiwillig einen Zuschuss für die bAV ihrer Mitarbeiter. Sopra Steria weist in dem Zusammenhang auf eine Lücke im BRSG hin, wonach diese freiwillige Leistung künftig nicht mit der verpflichtenden Zahlung verrechnet werden könne. Die Folge sei „eine drohende und unnötige Doppelbezuschussung“, heißt es.

Unternehmen sollten die bAV-Verträge prüfen

„Betriebe, die bereits freiwillig einen Zuschuss zahlen, sollten ihre Zusagen prüfen“, empfiehlt Christoph Jimenez-Ramos von Sopra Steria. Auf der sicheren Seite seien Arbeitgeber, die bereits 2018 Vermeidungsmaßnahmen umsetzen, indem sie ihre Umwandlungsvereinbarungen anpassen. Denn: Hier greift das BRSG nach Angaben der Berater noch nicht, denn für freiwillige Arbeitgeberzuschüsse herrsche Vertragsfreiheit.

Arbeitgeber, die erst im nächsten Jahr tätig werden, drohen hingegen Schwierigkeiten. Es bestehe die Gefahr, so Sopra Steria, dass Maßnahmen ab 2019 eine Veränderung bei den Verträgen als Neuabschluss gewertet werde. „Dann könnte das Zögern des Arbeitgebers teuer werden, und ab 2022 bestehen kaum Vermeidungsmöglichkeiten mehr für unnötige Doppelzuschüsse“, schlussfolgert Jimenez-Ramos.

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