Eine pflegebedürftige Person im Bett: Oft nehmen sich Angehörige der Pflegeaufgaben in der Familie oder im Bekanntenkreis an. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 21.06.2018 um 10:09
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Wenn jemand aus der Familie oder dem engen Bekanntenkreis pflegebedürftig wird, will man meist helfen, weiß aber oft nicht viel über das Thema. Hier gibt es alle wichtigen Infos zu den eigenen Pflichten, Kosten & Co.

Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen – ob durch Krankheit oder einen Unfall. Als Angehöriger fragt man sich in so einer Situation, wie man helfen kann und muss, wie es mit dem Finanziellen aussieht und welche Leistungen man vom Staat oder von Versicherern in Anspruch nehmen kann. Susanne Gundermann, Partneranwältin des Rechtsschutzversicherers Roland, hat diese Fragen beantwortet.

Welche finanziellen Unterstützungen und Leistungen stehen einer pflegebedürftigen Person zu? 

Ganz allgemein: Wer in Deutschland Pflege benötigt, kann Pflegegeld beantragen. Aber: „Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen“, so Gundermann. „Sie oder er kann das Geld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben.“ Auch Fachkräfte können davon bezahlt werden. 

Eine andere Alternative wäre die Betreuung in einer Einrichtung. Dann gibt die Versicherung das Geld direkt dorthin, ohne Umwege. Sie zahlt dann entsprechend viel; je nach Pflegegrad des Bewohners. Reicht das Geld nicht für die Einrichtung, müssen Ersparnisse aufgebraucht oder Angehörige zur Unterstützung herangezogen werden.

Wie läuft der Antrag auf Pflegegeld ab?

Der Pflegebedürftige richtet sich dafür direkt an seine Krankenkasse. Zuvor muss aber erst der Pflegegrad ermittelt werden. „Die Einteilung in einen Pflegegrad beantragen Sie ebenfalls bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen“, erläutert die Rechtsanwältin. „Die Krankenkasse schickt dann einen Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), der die Situation direkt zu Hause beim pflegebedürftigen Antragsteller überprüft.“ Fällt der Pflegegrad unerwartet gering aus, kann man innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen. 

Muss man als Angehöriger für die Pflege aufkommen?

In Deutschland ist es per Gesetz festgelegt, dass Bürger Unterhalt für „Verwandte gerader Linie“ bezahlen müssen. Heißt: für Personen, von denen sie abstammen, oder die von ihnen abstammen.

„Wenn das Pflegegeld, das eigene Einkommen – in der Regel aus der Rente – und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um etwa hohe monatliche Heimkosten zu decken, können dessen Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Deckung der offenen Kosten mit herangezogen werden“, erklärt die Rechtsanwältin. „Ob und in welcher Höhe sie für den Unterhalt der Eltern aufkommen müssen, sollten Sie sich von einem Anwalt ihres Vertrauens berechnen lassen.“ Ebenso müsse man Unterhalt für seinen Ehemann oder seine Ehefrau bezahlen – sofern die Einkünfte über dem Eigenbedarf liegen.

Werden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlt, wenn man den Angehörigen zu Hause pflegt?

„Seit Anfang 2017 gilt: Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrads 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich – verteilt auf regelmäßig zwei Tage die Woche – pflegt, ist im Sinne der Pflegeversicherung eine Pflegeperson“, weiß Susanne Gundermann.

Wer daneben weniger als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, bekommt die Beiträge zur Rentenversicherung von der Pflegeversicherung bezahlt. „Die Höhe richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart der gepflegten Person“, so die Anwältin. In so einem Fall ist man außerdem beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Und: Für Personen, die aus dem Beruf aussteigen, um Angehörige zu pflegen, bezahlt die Pflegeversicherung zudem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflege.

Gibt es Anspruch auf Pflegezeit?

Bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigen kann man sich bis zu sechs Monate für die Pflege von nahen Angehörigen freistellen lassen. Dazu gehören Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Kinder und auch Adoptiv- oder Pflegekinder. „Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber zehn Arbeitstage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich angekündigt werden“, erklärt die Roland-Partneranwältin. Über die Pflegezeit bleibt man weiterhin sozialversichert, erhält aber keinen Lohn.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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