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Ein Kleinwagen mit Blechschaden. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 08.11.2016 um 11:14
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lesedauer Lesedauer: ca. 00:40 Min

Nach einem Autounfall wartet der Unfallverursacher nicht so lange an der Unfallstelle bis Polizei und der Halter des beschädigten Wagens eintreffen. Trotzdem hat das Oberlandesgericht München den Kfz-Versicherer nun zur Zahlung des Schadens verknackt. Warum, lesen Sie hier.

Was ist geschehen?

Ein Kfz-Versicherer will seinem Versicherten nach einem Auto-Unfall nicht den Schaden in Höhe von rund 10.500 Euro erstatten. Der Grund: Der Versicherte wartete nicht so lange an der Unfallstelle, bis Polizei und der Eigentümer des geschädigten Wagens auftauchten. Aber: Der Unfallverursacher hinterließ bei anwesenden Zeugen seine Daten.  Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht München verknackt den Versicherer zur Zahlung des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert ohne Mehrwertsteuer abzüglich Selbstbeteiligung (Aktenzeichen 10 U 2166/15). Der Unfallverursacher habe alle notwendigen Angaben gemacht, um keine Unfallflucht nach Paragraf 142 des Strafgesetzbuchs zu begehen.

Wendet der Kfz-Versicherer hierbei strengere Vorgaben an als das Gesetz, muss er explizit darauf hinweisen – was in diesem Falle nicht geschehen war.

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