Ein Massenunfall auf der A9 nahe Ingolstadt am 19. März 2021, in den mehr als 40 Fahrzeuge verwickelt waren: Seit 2015 gibt es vereinfachte Regeln für die Schadenregulierung nach Massenkarambolagen. © picture alliance/dpa/Vifogra | Michael Schmelzer
  • Von Juliana Demski
  • 07.04.2021 um 09:33
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Mehr als 40 Fahrzeuge waren im März auf der Autobahn 9 bei Ingolstadt ineinander gekracht. Die Kfz-Versicherer haben nun erklärt, dass den Unfallbeteiligten eine vereinfachte Schadenregulierung zusteht, wie der Branchenverband GDV am Dienstag mitteilte. Für die Massenkarambolage auf der A3 von Ostermontag mit 16 Fahrzeugen gilt das vereinfachte Verfahren nicht.

Die Kfz-Versicherer haben die Massenkarambolage vom 19. März auf der Autobahn A9 nahe Ingolstadt als sogenannten Massenunfall eingestuft. Damals waren mehr als 40 Fahrzeuge ins Unfallgeschehen verwickelt. Damit greift das für solche Fälle vereinfachte Verfahren zur Schadenregulierung, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) am Dienstag mitteilte.

Die entsprechende Hürde für die Anerkennung als Massenunfall hatten die Versicherer bereits im Jahr 2015 von 50 auf 40 Fahrzeuge gesenkt. Daher gilt das erleichterte Verfahren für den Unfall auf der A3 bei Idstein von Ostermontag nicht. 16 Fahrzeuge waren darin verwickelt als ein Unwetter mit Sturm, Schnee und Hagel plötzlich einsetzte.

Darauf folgt, dass sowohl Fahrer als auch Insassen der beteiligten Fahrzeuge sich als direkt an den jeweiligen Kfz-Haftpflichtversicherer wenden können, um Personen- oder Sachschäden ersetzt zu bekommen. Die Regelung sieht außerdem vor, dass Versicherte auch ohne eine Kaskoversicherung die Schäden am eigenen Auto ersetzt bekommen. Bei einem normalen Unfall ohne nachweisbaren Verursacher wären diese dagegen ausschließlich über die Kaskoversicherung abgedeckt“, erklärte der GDV. Weiterer Vorteil des vereinfachten Regulierungsverfahrens für die Autofahrer sei, dass alle Schäden am Auto grundsätzlich zu 100 Prozent von den Kfz-Haftpflichtversicherern übernommen würden.

Einstufung als Massenunfall an drei Bedingungen gekoppelt

Ziel des vereinfachten Verfahrens sei es, den Beteiligten einer Massenkarambolage rasch und unkompliziert Hilfe zukommen zu lassen. Da die Situation oft unübersichtlich sei und der Unfallhergang nicht eindeutig rekonstruiert werden könne, würden andere Regeln greifen als bei einem normalen Unfall, so der Verband.

Die Einstufung als Massenunfall ist grundsätzlich an drei Bedingungen geknüpft, die im aktuellen Fall von der im GDV zuständigen Kommission alle als erfüllt angesehen wurden:

  1. Es darf keinen identifizierbaren Unfallverursacher geben.
  2. Es müssen mindestens 40 Fahrzeuge beteiligt sein. Ist der Unfallhergang nur schwer nachvollziehbar, etwa wegen der Witterungsverhältnisse, genügen im Ausnahmefall auch 20 Fahrzeuge.
  3. Es besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bei dem Unfallgeschehen.

Vor diesen neuen Regeln aus dem Jahr 2015 trugen die im GDV organisierten Kfz-Versicherer laut dem Verband nur bei einem reinen Heckschaden 100 Prozent der Kosten. Bei Schäden an Front und Heck sowie bei Totalschäden hätten die Versicherer zuvor nur zwei Drittel, bei einem reinen Frontschaden 25 Prozent der Kosten übernommen. Zuständig für die Schadenregulierung seien außerdem oft nicht die eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer, sondern andere beauftragte Versicherungsunternehmen gewesen.

Zur Veranschaulichung gibt es auf dem YouTube-Kanal des GDV zu diesem Thema auch ein kurzes Erklärvideo:
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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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