Ein Schild an der Tür einer Zahnarztpraxis weist nach der Flutkatastrophe im Juli dieses Jahres darauf hin, dass die Praxis für längere Zeit geschlossen bleiben muss. © picture alliance/dpa | Thomas Frey
  • Von Redaktion
  • 22.09.2021 um 16:51
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 05:60 Min

Hygiene ist bei Gesundheitsdienstleistern ein sensibles Thema. Mangelnde Hygiene gefährdet nicht nur die Gesundheit und vergrault Kunden oder Patienten, sie gefährdet auch die Betriebserlaubnis. Denn die Anforderungen an Sauberkeit sind in dieser Branche deutlich strenger als in anderen Wirtschaftszweigen. Für Versicherungsvermittler ist das eine Chance, erklärt Experte Lothar Droste in seinem Gastbeitrag.

Wer als Nothelfer kommt

Damit wären wir bei der Frage, wer als Nothelfer die erforderliche Kompetenz aufweist. Das sind sicher viele Fachleute in den rund 3.000 Firmen in Deutschland, die sich um Wasserschäden kümmern. Nur kommt es erstaunlicherweise auf die Positionierung an. Es gibt viele Betriebe, die in einer gewissen Abhängigkeit von Sachversicherern arbeiten, da deren Auftragsherkunft im Tagesgeschäft in der Hauptsache von Versicherungsunternehmen liegt. Man sagt, diese „hängen am Tropf des Sachversicherers“.

Klar dürfte sein, dass der Versicherer Wert darauflegt, dass Kosten reduziert werden. Das wiederum ist am einfachsten, wenn man auf Untersuchungen verzichtet. Wer Sachstände untersucht, müsste dann ja auch Belastungen beseitigen. Wer jedoch, wie vorgeschrieben, alle erforderlichen Untersuchungen nach geltenden Richtlinien vornimmt, fällt schnell in Ungnade bei den Sachversicherern und wird wohl zukünftig kaum noch Aufträge aus dieser Quelle erhalten. Man tut also gut daran, den herbeigerufenen Nothelfer zu fragen, ob er oft (oder fast nur) im Auftrag des Versicherers arbeitet, oder ob er von ihm unabhängig ist.

Welche Richtlinien gelten

Neben den zuvor beschriebenen gesetzlichen Grundlagen stellt sich somit die Frage, was eigentlich an Maßnahmen und Untersuchungen im Falle von Wasserschäden vorgeschrieben ist. Der Helfer in der Not ist einerseits wie ein Feuerwehrmann nach den gesetzlichen Grundlagen tätig, muss aber andererseits im Namen seines Betriebs geltende Vorschriften beziehungsweise „Technische Regeln“ beachten, denn die Leistung muss nach der Instandsetzung mangelfrei sein. Deshalb wird der Helfer in der Not folgende Regeln genau kennen. Zu Anlagen selbst ist nach jedem „Eingriff“ die „Dichtheitsprüfung“ vorgeschrieben, die sich aus den jeweiligen Normen zur Erstellung und Wartung der Anlagen ergibt. Zu Eingriffen ins Trinkwassersystem ist seit 2017 gemäß VDI 6023 (Verband deutscher Ingenieure) zusätzlich die Wasseruntersuchung vorgeschrieben, die vorgelegt werden muss. Zum Heizwasser ist gemäß VDI 2035 die Überprüfung des Heizwassers vorgeschrieben, damit die Anlage keinen Schaden nimmt.

Wichtiger erscheint in Heilberufen jedoch die Hygiene. Hierzu schreibt die VdS 3151, definiert vom Verband der Sachversicherer, die Untersuchung der Bioaktivität in Bodenaufbauten vor, sowie die Untersuchung der Raumluft auf Sporen, sofern sichtbarer Befall erkennbar ist. Das lässt sich oft zum Beispiel mit Stockflecken hinter Fußleisten nachweisen, was allerdings zum Kostenersatz eine Auswirkung des ersatzpflichtigen Schadens sein muss. Wurden Belastungen festgestellt, finden sich auch entsprechende Desinfektionsmaßnahmen in der VdS 3151. Und nicht unerwähnt sollte die Pflicht zur Untersuchung auf Asbest bleiben, welche BG und BauA für Gebäude mit Baujahr vor 10/1993 festgelegt haben. Denn bis dahin wurde Asbest in vielen Bauteilen, Klebern und so weiter verwendet. Folglich muss auch dazu bei solchen Gebäuden die Untersuchung bescheinigt werden, sofern es Eingriffe in die Bausubstanz gab.

Worauf es ankommt

Im Schadenfall sollten Heilberufler den „Helfer in der Not“ genau befragen, ob er als unabhängiger Partner auf ihrer Seite steht, denn sie sind der Auftraggeber, nicht der Sachversicherer. Darüber hinaus lohnt die Nachfrage, ob alle Richtlinien beachtet werden und wann sie die Ergebnisse der vorgeschriebenen Untersuchungen (Bioaktivität, Raumluft, Asbest und so weiter) erhalten.

Ein versierter Vermittler kann hier Hilfestellung geben. Heilberufler sollten sich ihren Fachmann oder ihre Fachfrau daher am besten schon vor dem Schaden heraussuchen und solche Fakten klären. Denn der nächste Wasserschaden kommt bestimmt – laut Statistik des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft alle 16 Jahre in allen Gebäuden.

Über den Autor

Lothar Droste ist Gründer der Deutschen Gütegemeinschaft Immobilien Schaden Service AG. Sein Handwerker-Netzwerk ist auf die Sanierung von Hygieneschäden, insbesondere auch in besonders sensiblen Objekten spezialisiert, zu denen auch alle wie Arztpraxen und Apotheken gehören.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort