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  • Von Redaktion
  • 20.06.2013 um 15:39
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lesedauer Lesedauer: ca. 31:05 Min

Berät ein Makler seinen Kunden falsch oder klärt ihn nicht über die Ausfallrisiken einer Versicherung auf, kann es ganz schön teuer werden. Im Fall der Fälle fühlen sich Makler mit einer guten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) auf der sicheren Seite. Nur lauert in den Verträgen die ein oder andere schlimme Deckungslücke.

Bernie Madoff ist nicht der Einzige, der Anleger um ihr Geld gebracht hat. Aber er ist sicherlich einer der bekanntesten. Rund 51 Milliarden Euro haben die Finanzierer seines Schneeballsystems verloren. Die meisten werden ihr Geld nicht wiedersehen – oder nur sehr wenig davon. Erste Entschädigungszahlungen liegen bei 4,6 Cent pro eingesetztem Dollar.

Eine wahre Geschichte

Bernhard Fischer, Versicherungsmakler in Hamburg, berät im Frühjahr 2004 seinen Kunden Gerd Hölterer zum Abschluss einer Risikolebensversicherung. Fischer rät dem 32-jährigen Familienvater von vier Kindern zu einer hohen Versicherungssumme. Trotzdem entschließt sich der Kunde für eine Todesfallsumme von nur 100.000 Euro.

Im Jahr 2012 passiert das Schlimmste: Hölterer übersieht an einem unbeschrankten Bahnübergang einen Zug, sein Wagen wird zerfetzt, er kommt ums Leben. Da das Geld für die vierköpfige Familie vorn und hinten nicht reicht, macht ein Rechtsanwalt kurze Zeit später Schadenersatzansprüche von 400.000 Euro geltend. Fischer hätte falsch beraten und wissen müssen, dass die Versicherungssumme viel zu niedrig gewesen sei.

Seine VSH hat der Makler erst 2007 abgeschlossen – also drei Jahre zu spät. Für Fischer hätte das den finanziellen Ruin bedeutet. Glücklicherweise hatte er sich von dem Verstorbenen schriftlich versichern lassen, dass eine höhere Versicherungssumme nicht gewünscht war.

Einzelkämpfer leben gefährlich

 Auch wenn viele Vermittler eine VSH abgeschlossen haben – ihnen können sowohl mit Alt- als auch mit Neuverträgen Übles drohen. Oliver Kieper, Bereichsleiter Versicherungen bei Netfonds, warnt deshalb davor, sich als Einzelkämpfer selbst auf die Suche zu begeben: „Das Thema ist sehr komplex, über ausgeprägte Fachkenntnisse verfügen nur wenige.“

Beispielsweise bei der Frage, wann ein Schaden dem Versicherer spätestens gemeldet werden muss. In vielen Policen ist die Antwort ziemlich schwammig geregelt. Bei Bekanntwerden und spätestens binnen einer Woche muss der Vermittler den Verstoß anzeigen.

Doch wann gilt er als bekannt? Die Antwort lässt jede Menge Spielraum. Egal ist dabei, ob jemand tatsächlich den Schadenersatz angedroht hat. Christian Henseler, vom  Interessenverband Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen (SdV), hält eine andere Aussage für wesentlich präziser: „Zeitpunkt der Meldepflicht sollte das Datum der schriftlichen Inanspruchnahme durch Dritte sein.“

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