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Matthias Eislöffel ist Referent für Leistungsfragen der Kassensuche. © Kassensuche GmbH
  • Von Redaktion
  • 19.11.2014 um 17:11
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lesedauer Lesedauer: ca. 03:30 Min

Zum 1. Januar 2015 bekommen die gesetzlichen Krankenkassen einen Teil ihrer Beitragsautonomie zurück – denn dann tritt das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ in Kraft. Es bringt neue Freiheiten, aber auch finanzielle Einschnitte. Welche Möglichkeiten sich dadurch für Berater ergeben, erklärt Matthias Eislöffel in seinem Gastbeitrag.

Hauptmerkmal des neuen Gesetzes: Der gesetzlich festgelegte Beitragssatz von bislang 15,5 Prozent sinkt zu Jahresbeginn auf 14,6 Prozent. Mit diesem geringeren Beitrag werden die meisten der gesetzlichen Kassen aber nicht auskommen. Daher dürfen sie in ihrer Satzung einen „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ festlegen, der ebenfalls als Prozentsatz vom Einkommen des Kassenmitglieds berechnet wird.

Die Höhe dieses Zusatzbeitrags darf aber nicht beliebig gewählt werden. Er darf nur so hoch sein, dass er mit den anderen Einnahmen der Krankenkasse deren Ausgaben voraussichtlich abdeckt. Erweist sich der Zusatzbeitrag als zu hoch oder zu niedrig und nimmt die Kasse von sich aus keine Korrektur vor, kann hier gegebenenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde tätig werden.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 0,9 Prozent

Somit gibt es künftig praktisch keinen Einheitsbeitrag mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern der Preiswettbewerb hält auch dort wieder Einzug.

Bei Neueinführung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, das sogar gesetzlich verankert ist (Paragraf 175 Absatz 4 SGB V). Bis spätestens einen Monat vor der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags muss die Kasse ihre Mitglieder anschreiben und auf das Sonderkündigungsrecht sowie eine vom GKV-Spitzenverband erstellte Übersicht der Zusatzbeiträge hinweisen.

Vom Bundesgesundheitsministerium wird zudem jährlich ein sogenannter „durchschnittlicher Zusatzbeitrag“ ermittelt – und dieser beträgt für das Jahr 2015 0,9 Prozent. In Summe ändert sich also eigentlich nichts zum bisherigen System. Liegt eine Kasse mit ihrem Zusatzbeitrag aber künftig höher, muss sie ihre Versicherten sogar explizit auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Kasse hinweisen.

Guter Ansatz für Berater

Hier bietet sich Vermittlern ein hervorragender Ansatzpunkt, um mit ihren Kunden ins Gespräch zu kommen. Das Thema kann dann auch bestens als Einstieg in eine Beratung über eine weitergehende Absicherung dienen. Der Wechsel der Krankenkasse ist gar nicht so kompliziert und der Vermittler kann hier als „Lotse“ dem Kunden zur Seite stehen.

Übersichten der Zusatzbeiträge werden ab Mitte Dezember unter www.beitragssatz.info zu finden sein.

Was ist beim Kassenwechsel zu beachten?

Möchte ein Kassenmitglied sein Sonderkündigungsrecht wegen Einführung dieses Zusatzbeitrags ausüben, muss es spätestens bis zum Ende des Monats kündigen, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird. Zum Ende des übernächsten Monats wird die Kündigung dann wirksam, bis dahin muss der Zusatzbeitrag leider gezahlt werden. Kommt die Krankenkasse ihrer Informationspflicht zu spät nach, muss auch eine spätere Kündigung von der Kasse so behandelt werden, als sei sie im Monat der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags erklärt worden.

Ist ein Kassenmitglied schon mindestens 18 Monate bei seiner Krankenkasse versichert und nicht in einem Wahltarif mit Bindungsfrist eingeschrieben, ist natürlich auch jederzeit eine reguläre Kündigung – ebenfalls mit zwei Monaten Kündigungsfrist zum Monatsende – möglich.

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