Auf der Medizinmesse Medica wurde ein Smartphone mit der App für den tragbaren Blutdruckmesser von aktiia präsentiert. © picture alliance/dpa | Fabian Strauch
  • Von René Weihrauch
  • 24.11.2020 um 09:35
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 04:05 Min

Seit Oktober 2020 übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für bestimmte Gesundheits-Apps, wenn sie vom Arzt verschrieben wurden. Auch private Versicherer erstatten unter Umständen Ausgaben für Apps oder bieten selbst welche an. Was Makler dazu wissen sollten, lesen Sie hier.

Das Angebot an medizinischen Apps wächst rasant. Rezepte bestellen, Blutzuckerwerte checken, Infos zu Medikamenten oder Hilfe bei psychischen Problemen – das und viele andere Anwendungen sind inzwischen mit einer einfachen Installation auf dem Smartphone möglich. Doch auch hier ist App nicht gleich App. Experten unterscheiden im Wesentlichen zwischen drei Gruppen. Zur ersten gehören Apps, die bei einer gesunden Lebensführung helfen. Häufig handelt es sich um Lifestyle-Apps mit Ernährungshinweisen, Bewegungs- und Fitnesstracks oder Ähnlichem.  

In der zweiten Gruppe werden Service-Apps zusammengefasst. Sie erinnern den Nutzer zum Beispiel daran, seine Medikamente einzunehmen oder Vorsorgetermine beim Arzt einzuhalten. „Viele private Versicherungen bieten auch Service-Apps an, die die Kommunikation zwischen Kunden und dem Versicherungsunternehmen vereinfachen“, erklärt Anke Schlieker, Projektleiterin Gesundheitsmanagement bei der HanseMerkur. „Mit einer solchen App können Versicherte beispielsweise Rechnungen digital einreichen und ihre Verträge einsehen. Das spart Zeit, ist bequem und umweltfreundlich. Bei uns kommt bereits jede zweite Rechnung über diesen Weg herein.“ 

Apps als „Digitale Gesundheitsanwendungen“ (DiGA) 

Schließlich gibt es zum Dritten medizinische Gesundheits-Apps, die zu Diagnose- und Therapiezwecken eingesetzt werden – beispielsweise zur Erfassung und Auswertung von Blutzuckerwerten. Solche Apps gelten häufig als Medizinprodukte und müssen dementsprechend ein CE-Kennzeichen besitzen und von der zuständigen Landesbehörde zertifiziert sein. Wenn sie durch den Arzt verordnet werden sollen, spricht man hier auch von „Digitalen Gesundheitsanwendungen“ (DiGA). Zugelassene DiGA werden in eine Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgenommen, das sogenannte „Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen“. Die Kosten für solche Apps werden von den gesetzlichen Kassen übernommen – aber eben auch nur für diese, im DiGA-Verzeichnis stehenden Apps. 

„Privat Versicherte haben hier eine größere Auswahl“, so Anke Schlieker. „PKV-Unternehmen erstatten mitunter auch Kosten für Gesundheits-Apps, die nicht ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden. 

Das sei vor allem deshalb ein Vorteil, weil die DiGA-Kriterien sehr restriktiv sind, sagt die HanseMerkur-Expertin. Auch medizinisch sinnvollen Apps könne die Aufnahme in die Liste verweigert werden, wenn sie bestimmten Formalitäten nicht entsprechen oder zum Beispiel eine telefonische Begleitung vorsehen. Manche Anbieter beantragen die Aufnahme auch gar nicht – etwa, weil sie eine Ablehnung oder eine nur befristete Aufnahme fürchten oder den Kosten- und Verwaltungsaufwand in der Kommunikation mit dem BfArM scheuen. Auf solche Apps haben gesetzlich Versicherte anders als PKV-Kunden dann keinen Zugriff oder müssen die Kosten selbst tragen. 

autorAutor
René

René Weihrauch

René Weihrauch arbeitet seit 35 Jahren als Journalist. Einer seiner Schwerpunkte sind Finanz- und Verbraucherthemen. Neben Pfefferminzia schreibt er für mehrere bundesweit erscheinende Zeitschriften und international tätige Medienagenturen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort