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Mifid II sieht keine Umsatzsteuer auf Anlagevermittlung vor, beteuern Rechtsanwalt Oliver Korn von GPC Law, und Steuerberater Daniel Ziska von GPC Tax (v. li.). © GPC
  • Von Redaktion
  • 13.07.2016 um 16:43
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:00 Min

Laut einigen Medienberichten soll Mifid II Provisionen für Anlagevermittlungen vorsehen. Stimmt nicht, meinen ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater von der Gesellschaft GPC. Sie beteuern, dass Anlagevermittlung im Gegensatz zur Honorarberatung umsatzsteuerfrei bleibt und klären auf, was Berater nach Inkrafttreten von Mifid II beachten müssen.

Derzeit kursieren Meldungen, wonach durch die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II auf Provisionen für Anlagevermittlungen zukünftig Umsatzsteuer fällig wird. Solchen Meldungen sollten Berater allerdings keinen Glauben schenken, denn Finanzanlagevermittlung bleibt auch nach Mifid II umsatzsteuerfrei. Das beteuern ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater.

Zuwendungsverbot noch einmal angezogen

„Richtig ist, dass unter Mifid II das heute schon bestehende Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen wie zum Beispiel Anlagevermittlungen noch einmal angezogen wird“, kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn, Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft. Denn Zuwendungen von Dritten, die nicht die Kunden sind, seien jetzt schon grundsätzlich unzulässig. Ausnahme: Die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und wird zudem dem Anleger gegenüber offengelegt“.

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Mifid II sieht aber laut Korn vor, dass die Zuwendung nicht nur darauf „ausgelegt“ sein muss, eine Anlagevermittlung qualitativ zu verbessern, sondern die Verbesserung muss dazu „bestimmt“ sein.

Das Zuwendungsverbot und damit einhergehende Fragen gibt es also schon heute. „Durch Mifid II haben wir es mit einer erhöhten Anforderung zu tun. Tatsächlich müssen Institute diese Verbesserung der Wertpapierdienstleistung durch die Zuwendung auch gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) dokumentieren und nachweisen können”, erklärt Korn.

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