Versicherungsmakler Philip Wenzel. © privat
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  • 09.01.2017 um 12:08
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Der Versicherer HDI hat seine selbstständige Berufsunfähigkeitspolice Ego Top dem Markttrend entsprechend um eine Klausel bei Arbeitsunfähigkeit erweitert. Hier macht HDI vieles richtig, an einigen Stellen hakt es aber noch, findet Versicherungsmakler Philip Wenzel.

Mittlerweile ist der Marktdruck sicherlich so hoch, dass die Einführung einer Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel) unvermeidlich ist. Über Sinn und Unsinn dieser Klausel gibt es sicherlich mehrere Meinungen. Reicht es, dass der Kunde eine Krankschreibung vorlegt, damit der Versicherer leistet – so wie bei HDI der Fall –, ist das auf jeden Fall ein Vorteil. Muss der Kunde erst eine Berufsunfähigkeit beweisen, gibt es für gewöhnlich eine langwierige und schwierige Prüfung.

Und selbst hier gibt es eine Kehrseite. Erkennt der Versicherer die AU schnell an und leistet er für 24 Monate, ist es durchaus möglich, dass der dann notwendige Nachweis der BU deutlich schwerer zu führen ist, als es vor 24 Monaten gelungen wäre. HDI hat also eine AU-Klausel erschaffen, die es dem Kunden im Zweifel nicht unbedingt leichter macht und auch nicht schneller zur Leistung führen würde.

Lange Leistung

Die Leistung ist auf 24 Monate begrenzt, was derzeit gerade mal zwei weitere Anbieter machen. Der Standard liegt bei 18 Monaten, während ein Anbieter aufgrund einer Krankschreibung auch unbegrenzt leisten würde.

HDI leistet nur, wenn die Ursache der Krankschreibung bei Antragstellung besteht. Damit ist eine rückwirkende Anmeldung von Ansprüchen nicht möglich. Das ist wiederum im Negativen einzigartig. Da der Kunde gleichzeitig auch Leistung wegen BU beantragen muss, ist der Vorteil des erleichterten Zugangs dahin. Andererseits könnte sich der Kunde bei erfolgreichem Nachweis der BU eine erneute Beweisführung in 24 Monaten sparen.

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