Ein Mikrofon, aufgenommen in einem Saal des Oberverwaltungsgerichts in Münster: Verträge zu Bestandsübertragungen landen immer wieder vor Gericht. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 04.10.2016 um 16:25
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Man sieht es den Menschen einfach nicht an. Betrüger haben eben keinen Sticker am Anzug: I‘m a deceiver – zu Deutsch: Ich bin ein Blender. Was nach einer einvernehmlichen Nachfolgeregelung zwischen dem Verkäufer einer Maklerfirma und dem Käufer aussieht, kann auch zum Fiasko werden, weiß Bestandsexperte Peter Schmidt. Was man aus konkreten Fällen lernen kann, schreibt er in seiner Kolumne.

Dabei scheint es keine Frage des Alters zu sein, die Betrüger à la Makler Tücke auf den Plan ruft. So schildern Makler in einer Gruppe bei Facebook, die sich speziell Fragen des Bestandskaufs widmet, ihre leidigen Erfahrungen. Makler Peter J. O. Bartz aus Herxheim berichtet etwa

„Vor einigen Jahren (gab es) „in der Potsdamer Region“ einen hoch dramatischen Fall aus meinem spezialisierten Maklerumfeld, der die Käufer in schwere Turbulenzen stürzte und meinerseits, ohne persönlich Opfer zu sein, aus ethischen Gründen zur Beendigung einer langjährigen konzeptionellen und persönlichen Zusammenarbeit mit dem Verursacher führte.“

Bartz macht in seiner nachvollziehbaren Empörung über solche schwarze Schafe auf ein wiederkehrendes Problem bei betrogenen Bestandskäufern und deren erfolglosen Klagen hin:  „In meinem … geschilderten Fall ging es um eine mittlere sechsstellige Kaufsumme und der betrogene Käufer konnte die verdeckte Ausspannung nicht mal gerichtsfest beweisen. Verfahren damals verloren.“

Verstöße genau definieren

Es ist also bedeutsam, dass bereits im Kaufvertrag klar Verstöße definiert werden. Außerdem sollte der Käufer mit einem entsprechenden Controlling frühzeitig auf Zeichen von Bestandsabgängen reagieren. Dazu gehört es, dass man mit „Wechselkunden“ schnell Kontakt aufnimmt und nach den Gründen fragt. Dokumentation heißt auch in diesem Fall Beweissicherung.

Es ist nicht verwunderlich, dass auf diese Weise betrogene Käufer von Maklerbeständen oder -firmen schon mal an öffentliche Anprangerung denken, es aber dann doch lieber lassen, wenn das Gericht die berechtigten Ansprüche abgewiesen hat. Es ist sicher auch gut so, denn früher oder später werden auch die so „abgeworbenen“ Kunden erkennen, wessen Geistes Kind die Tückes sind. Das Handeln von ehrbaren Kaufleuten sieht anders aus.

Gibt es eine Lehre aus diesen Fällen?

Die verbreitete Meinung,  dass Kundendaten auch nach einem Verkauf weiter genutzt werden können und gegenteilige Handlungen eher ein Kavaliersdelikt sind, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Ein umfassender und detaillierter Kaufvertrag mit Regelungen zum Wettbewerbsrecht und die eingehende Prüfung des Verkäufers helfen, Stress nach dem Kauf zu vermeiden.

Ein Kaufvertrag. der mit Unterstützung eines Fachanwalts erstellt wurde, kann das A und O für eine solide Nachfolge sein und wird präventiv gegen unmoralische Aktivitäten der Verkäufer nach dem Kauf wirken. In den Kaufvertrag gehören konkrete Festlegungen zum Wettbewerbsverhalten, der Kommunikation mit den Kunden, Regelungen für Verstöße der vertragsschließenden Seiten und mit ihnen in Kontakt stehenden Dritten.

Vorgehen zur Löschung von Daten regeln

Nicht zuletzt sollten Festlegungen zur Löschung von Daten und Kundenlisten durch den Verkäufer vereinbart werden. Auch die Festlegung einer Schiedsstelle bei Meinungsverschiedenheiten kann hilfreich sein.

Und moralisch verdienen Makler, die einen verkauften Bestand betrügerisch wieder zurückgewinnen wollen, einfach nur ein Daumenrunter. In solchen Fällen ist nur zu hoffen, dass auch betroffenen Kunden solchen Machenschaften wie der des Maklers Tücke den Rücken kehren.

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