Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Björn Thorben M. Jöhnke
  • 27.05.2019 um 16:38
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Geht es darum, Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu beantragen, dürfen die Anforderungen daran, wie der Versicherte seinen Beruf darlegt, nicht übertrieben sein. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden. Was das für die Praxis bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, in seinem Gastbeitrag.

Fazit und Praxishinweise

Das OLG Dresden hat erneut klar aufgezeigt, dass Versicherten der Zugang zu den versicherten BU-Leistungen nicht unzumutbar erschwert werden darf, in diesem Fall durch übersteigerte Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes.

Dennoch beginnt mit dem Leistungsantrag ein sehr komplexes und langwieriges Versicherungsverfahren, sodass die Tätigkeitsbeschreibung an sich nicht unterschätzt werden darf. Viele Versicherte werfen einfach nur „Schlagworte“ auf und arbeiten ihre Kerntätigkeiten nicht genug heraus.

Der Leistungsantrag ist jedoch der erste Schritt zur Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Fehler, die der Versicherte bei der Stellung des Leistungsantrages begeht, können im Laufe des Berufsunfähigkeitsverfahrens kaum noch, beziehungsweise nur schwer, korrigiert werden. Diese Fehler beeinträchtigen das weitere Verfahren gegen den Versicherer teilweise sehr erheblich.

Das ist gerade dann beachtlich, wenn der Versicherer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnt und eine außergerichtliche Geltendmachung der Forderungen des Versicherten erforderlich ist, oder es sogar zum Prozess gegen den Versicherer kommt.

Versicherte einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollten daher erwägen, sich bereits frühzeitig rechtlich begleiten zu lassen. Hierdurch können bereits von Anfang an Fehler bei der Beantragung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung vermieden werden.

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Björn Thorben M.

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Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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