Maike Ludewig ist Rechtsanwältin bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow © Jöhnke & Reichow
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  • 29.04.2019 um 15:04
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Ein Versicherer gibt die Gesundheitsdaten eines BU-Versicherten, der gleichzeitig bei der Muttergesellschaft des Versicherers arbeitet, an diese Muttergesellschaft weiter. Der Grund: Der Mann hatte arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht. War diese Weitergabe rechtens? Das erfahren Sie im Gastbeitrag von Rechtsanwältin Maike Ludewig von der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

 

Versicherer muss Schadenersatz zahlen

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. „Die Beklagte ist dem Kläger aufgrund der Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover mit den darin enthaltenen Gesundheitsdaten zum Schadenersatz verpflichtet, wobei von der Schadenersatzpflicht auch ein etwaiger immaterieller Schaden des Klägers (Schmerzensgeld) umfasst ist“, urteilt das Oberlandesgericht Köln.

Die Richter begründen das unter anderem wie folgt: Die Versicherung war aufgrund des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Schuldverhältnisses zur Rücksichtnahme und damit zur Vertraulichkeit beziehungsweise Verschwiegenheit verpflichtet. Der Kläger willigte in die „Datenverwendung zur Leistungsprüfung“ ein. Das stelle aber keine Einwilligung in die hier erfolgte Datenweitergabe ein.

Außerdem hätte das Urteil auch in geschwärzter Form weitergeleitet werden können. Nicht alle im Urteil genannten Gesundheitsdaten waren für die anderen Konzerngesellschaften von Bedeutung.

Arbeitgeber soll nicht alle Gesundheitsdaten des Mitarbeiters erhalten

Auch aus Paragraf 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ergebe sich die Berechtigung zur Weiterleitung nicht. Diese Regelung diene nur als Erlaubnisnorm für die Erhebung, nicht jedoch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Die Konzernmutter sei hier auch nicht besonders schützenswert gegenüber illoyalem Verhalten ihrer Mitarbeiter. Im Rahmen der Weiterleitung des Urteils wurde nämlich nicht einmal darauf hingewiesen, dass der Kläger überhaupt Mitarbeiter der Beklagten, noch in welcher Funktion dieser tätig war.

Es besteht außerdem ein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran, dass sein Arbeitgeber nicht seine gesamten Gesundheitsdaten zur Kenntnis erhält. Das OLG folgte somit der Auffassung des Klägers und sah ebenfalls einen datenschutzrechtlichen Verstoß durch die Weiterleitung des Urteils.

Fazit

Die Datenweitergabe ist weiter kritisch zu betrachten. Sofern hierfür keine Rechtfertigung besteht, kann sie durchaus rechtswidrig erfolgen. Sollten auch Sie die Vermutung haben, dass beispielsweise mit Mitarbeiterdaten nicht rechtmäßig umgegangen wird, sollten Sie frühzeitig einen im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Über die Autorin

Maike Ludewig ist Rechtsanwältin bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei wird zum Thema Datenschutz auch auf den Vermittler-Seminaren 2019 in Düsseldorf (07. Mai), Kassel (08. Mai), Leipzig (09. Mai), Nürnberg (21. Mai), Stuttgart (22. Mai) und Frankfurt (23. Mai) referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter www.vermittler-seminar.de

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