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  • Von Redaktion
  • 01.08.2013 um 13:59
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Schlechte Nachrichten für die betriebliche Altersvorsorge. Nur noch Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gelten als bAV, wenn Versicherte endgültig aus dem Berufsleben ausgestiegen sind. So steht es in einem am 24. Juli veröffentlichen BMF-Schreiben. Nach der alten Fassung vom 31. März 2010 gab es diese Einschränkung nicht.

Das wird laut der bAV-Spezialisten von Febs Consulting wohl dazu führen, dass vor allem Unterstützungskassen die Auszahlung der Versorgung künftig nur gegen Vorlage des Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung vornehmen werden.

Außerdem werden Einmalbeiträge zu Pensionsfonds nicht mehr automatisch steuerlich begünstigt. Das betrifft die Auslagerung bereits erdienter und danach jährlich neu erdienter Anwartschaften im Rahmen eines Gesamtplans. In der Vergangenheit wurde bei Direktzusagen der sogenannte past service immer wieder neu als Einmalbeitrag ausfinanziert. Und zwar aus gutem Grund. Für den ausgelagerten “future service” gab es nur die eingeschränkte Förderung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG. Sie war aber häufig schon durch die Entgeltumwandlung verbraucht – oder aber die Beiträge lagen deutlich darüber. Dieses Schlupfloch ist nun dicht.

Allerdings stellen sich Fragen. So könnte laut Febs möglicherweise ein anderer Weg offen stehen. Nämlich zunächst den bereits erdienten und danach bei Rentenbeginn den bis dahin weiter erdienten Teil als Einmalbeiträge auszufinanzieren. Darüber hinaus könnten sich die Finanzbeamten in einem anderen Punkt schwertun. Wie wollen sie entscheiden, ob es von Anfang an einen Gesamtplan zur stufenweisen Auslagerung gab? Oder ob eine Firma spontan entschieden hat, weitere Teile in den Pensionsfonds zu stecken?

Aber es lässt sich im BMF-Schreiben auch Erfreuliches entdecken. 40b-Direktversicherungen profitieren weiter von der Pauschalversteuerung, falls sie vorzeitig ausgezahlt werden. Nur bei einer vollständigen Rückabwicklung der bAV gilt das so nicht.

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