Marco Reus nimmt den Ball mit der Brust an. Bei einer weniger professionellen Ballannahme, kann es böse Prellungen und gar einen Herzinfarkt geben. Folgt eine Invalidität, kommt es auf die korrekte Formulierung inklusive Komma in den Bedingungen an, ob der Versicherer leisten muss. © dpa/picture alliance
  • Von Manila Klafack
  • 14.03.2018 um 11:37
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:10 Min

Wie wichtig die Kommasetzung in Versicherungsbedingungen sein kann, zeigt ein kurioses Beispiel aus Österreich. Dort kam einem Versicherer das Weglassens des sogenannten Beistrichs teuer zu stehen. Hier erfahren Sie, wie das passieren konnte.

Auf das Komma an der richtigen Stelle kommt es an. Denn wie die Kleine Zeitung über einen Fall des österreichischen Ombudsmanns berichtet, musste eine Versicherung eine Leistung bewilligen, weil ohne den sogenannten Beistrich ein Satz im Bedingungswerk nicht eindeutig zu verstehen war. Das Gericht entschied zugunsten des Versicherungsnehmers.

Was ist geschehen?

Ein junger Mann spielte Fußball. Dabei wurde er von einem Mitspieler aus kurzer Distanz und mit erheblicher Wucht von dem Ball unglücklich an der Brust getroffen. Er erlitt dadurch schwere Prellungen. Diese wiederum führten zu einer Verengung der Blutgefäße und das löste einen Herzinfarkt aus.

Aufgrund dieses Herzinfarktes war er dauerhaft körperlich eingeschränkt, mit einer Invalidität von 70 Prozent. Nun wollte er von seiner Versicherung eine entsprechende Leistung einfordern. In den Bedingungen hieß es: „Herzinfarkt ist als Unfallursache nicht aber als Unfallfolge versichert“. Die Versicherung wies den Anspruch zurück, weil der Herzinfarkt zuerst hätte da sein müssen und nicht als Folge des Unfalls hätte eintreten dürfen.

Das Urteil

Das sahen die Richter jedoch anders und gaben dem jungen Mann Recht. Begründung: Im entscheidenden Satz des Bedingungswerks fehlte ein Komma. So stand in den Bedingungen folgender Satz: „Herzinfarkt ist als Unfallursache nicht aber als Unfallfolge versichert.“ Was der Versicherer eigentlich meinte: „Herzinfarkt ist als Unfallursache – Komma – nicht aber als Unfallfolge versichert“, aber so stand es da nicht. Das Problem: Ohne Komma hätte man den Satz auf zwei Arten lesen können: „Herzinfarkt ist als Unfallursache, nicht aber als Unfallfolge versichert“, oder „Herzinfarkt ist als Unfallursache nicht, aber als Unfallfolge versichert“.

Daher legte das Gericht die doppeldeutige Interpretation zugunsten des jungen Mannes aus. Die Versicherung musste 1,8 Millionen Schilling (rund 131.000 Euro) zahlen.

autorAutorin
Manila

Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

kommentare
Luc Walter
Vor 12 Monaten

„Was der Versicherer eigentlich meinte: „Herzinfarkt ist als Unfallursache – Komma – nicht aber als Unfallfolge versichert““
Nein, das meinte der Versicherer eben NICHT, denn als Unfallursache ist ein Herzinfarkt in der UV nie versichert.
„Herzinfarkt ist als Unfallursache nicht – KOMMA – aber als Unfallfolge versichert“
=> so hätte der Versicherer das gern gehabt. 😉

Hinterlasse eine Antwort

kommentare
Luc Walter
Vor 12 Monaten

„Was der Versicherer eigentlich meinte: „Herzinfarkt ist als Unfallursache – Komma – nicht aber als Unfallfolge versichert““
Nein, das meinte der Versicherer eben NICHT, denn als Unfallursache ist ein Herzinfarkt in der UV nie versichert.
„Herzinfarkt ist als Unfallursache nicht – KOMMA – aber als Unfallfolge versichert“
=> so hätte der Versicherer das gern gehabt. 😉

Hinterlasse eine Antwort