Mitarbeiter des deutschen Industriedienstleisters Bilfinger arbeiten in einem metallverarbeitenden Betrieb in Edenkoben (Rheinland-Pfalz) an der Instandhaltung der Maschinen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 14.11.2016 um 10:53
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Die Politik senkt den Garantiezins für Lebensversicherungen zum Jahreswechsel auf 0,9 Prozent. Das wirkt sich auf Betriebsrenten aus – und zwar auch auf bestehende. Wo der Zinsschritt sich bemerkbar macht und was Berater jetzt noch tun können.

Fall 3: Scheidung

Lässt sich ein Mitarbeiter scheiden, ist es üblich, die Betriebsrente in zwei Verträge aufzuteilen. „Für die ausgleichsberechtigte Person wird zum Zeitpunkt des Vertragssplittings ein neuer Vertrag zu den aktuell geltenden Rechnungsgrundlagen angelegt“, sagt Stefanie Alt, Leiterin betriebliche Altersvorsorge bei der Nürnberger.

„Es sei denn, ein jeweiliges Gerichtsurteil beschließt für beide Verträge den gleichen Rechnungszins.“ Hier ist etwa der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. August 2015 (Aktenzeichen: XII ZB 443/14) zu nennen. Gegenstand der Entscheidung war zwar eine betriebliche Direktzusage, aber viele Experten stimmen darin überein, dass der BGH-Beschluss unter anderem auch auf Direktversicherungen ausstrahlt.

Darunter auch Mercer-Mann Buchem: „Demnach sind deutliche Hinweise im BGH-Beschluss zu erkennen, dann eine Umrechnung des Ausgleichswerts in eine Leistung für den Ausgleichsberechtigten dann nicht zulässig ist, wenn der Ausgleichswert auf einem Rechnungszins basiert, der von dem für den Ausgleichsverpflichteten verwendeten abweicht“, sagt er.

Und weiter: „Auch wenn das Familiengericht die BGH-Entscheidung nicht berücksichtigen sollte, kann nach unserer Einschätzung jede hiervon abweichende Umsetzung in einem anschließenden Rechtsstreit unter Hinweis auf den BGH-Beschluss angegriffen werden – mit hoher Aussicht auf Erfolg.“

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