Die Sonne scheint auf parkende Autos. Wer dafür aufkommt, wenn Kinder fremdes Hab und Gut beschädigen, kann sich als rechtlich kompliziert erweisen. © dpa/picture alliance
  • Von Lorenz Klein
  • 21.02.2019 um 15:04
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50 Autos hat der neunjährige Sohn zerkratzt – das kurios-tragische Ereignis zeigt: Gegen die Tücken des Alltags ist keine Familie gefeit. Eine Haftpflichtversicherung kann dann meist das Schlimmste verhindern. Doch oft kommt es hier auf Detailfragen an.

Bewahrheitet sich dies vor Gericht, zahlt die Haftpflicht – trifft die Eltern hingegen kein Verschulden, so gehen die geschädigten Kläger wohl oder übel leer aus. Es sei denn: Es besteht eine Deliktunfähigkeitsklausel, von der bereits im Beitrag die Rede war. Der Grund: In diesem Fall interessiert es den Versicherer nicht, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorlag oder nicht, er zahlt so oder so – allerdings nicht in unbegrenzter Höhe: So ist die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden je Schadenereignis auf einen bestimmten Betrag gedeckelt. „Meist begrenzen die Versicherer die Schadensumme auf höchstens 10.000 Euro pauschal“, sagt Ingo Aulbach, Vorsitzender des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) im Bereich Rhein-Ruhr. Daraus folgt, dass nur ein Fünftel der gesamten Schadensumme in Höhe von 50.000 Euro an die Geschädigten flösse.

Um die Sache noch etwas komplizierter zu machen: Was passiert, wenn die Eltern zu jenen 15 Prozent der Deutschen gehören, die auf einen Haftpflichtschutz verzichten und außerdem nicht in der Lage sind, den Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen?

Forderungsausfalldeckung kann ein letzter Rettungsanker sein

Als Rettungsanker könnte sich dann die eigene Privathaftpflichtpolice der Geschädigten erweisen. Wohlgemerkt „könnte“. Bedeutet: „Auf eine Erstattung der Kosten können die Halter hoffen, wenn im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung eine sogenannte Forderungsausfalldeckung inklusive eines Gewaltopferschutzes besteht“, wie BVK-Experte Aulbach erklärt. Dann ersetzt sein eigener Versicherer ihm den Schaden. Üblicherweise springen die Versicherer aber erst ab einer Forderung von 1.500 Euro in voller Höhe ein. Und: Bevor die Forderungsausfalldeckung einspringt, muss der Geschädigte alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Es bedarf also einer juristischen Initiative mittels einer Klage, die von einem Gericht in einen gesetzlichen Anspruch mündet.

Das könnte sich in der Praxis aber als schwierig erweisen, wie bereits anklang. Denn wann genau die Aufsichtspflicht verletzt ist, lässt sich nur im Einzelfall feststellen. Alter und Entwicklungsstand spielen immer eine wichtige Rolle. Auch der Paragraf im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der die elterlichen Fürsorgepflichten regelt, belässt es bei einer allgemeinen Formulierung: „Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln.“ (Paragraf 1626 BGB, Absatz 2) Neben dem Alter müssen sie auch die charakterlichen Eigenschaften ihres Kindes berücksichtigen. Das bedeutet: Für einen Dreijährigen gelten engere Kontrollpflichten als für einen Siebenjährigen. Ein Kind, das sich wiederholt über Anweisungen hinwegsetzt, muss anders beaufsichtigt werden als ein Kind, das sich an Regeln hält.

GDV rät: besser gleich eine Vollkaskopolice abschließen

Aber zurück zum Thema Forderungsausfalldeckung. Selbst  wenn diese Klausel vorliegt, heißt das nicht, dass der Versicherer für die Lackschäden am Auto aufkommt. So empfiehlt der Versicherungsverband GDV in seinen „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)“ vom April 2016 Folgendes (Abschnitt A3-5.1): „Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an: (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen; (2) Immobilien; (3) Tieren; (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.“

Das heißt also: Ob eine Forderungsausfallversicherung mit Gewaltopferschutz im konkreten Fall – nämlich nach einem Schaden an einem Kraftfahrzeug – besteht, hängt von den jeweiligen Bedingungen des Versicherers ab. Immerhin gilt, dass die Musterbedingungen des GDV nicht verbindlich sind – das letzte Wort hat hier also der freie Markt.  Bei dem Verband rät man angesichts dieser vertrackten Gemengelage denn auch gleich dazu, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Diese sei eigens für derartige Schäden (Vandalismus) geschaffen, erklärte ein Sprecher auf Anfrage. Aus diesem Grund gebe es auch hier keine Lücke im Produktportfolio der Branche.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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