Ein Mann besucht das Finanzamt in Hamburg. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 05.08.2016 um 10:43
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Finanzämter müssen den steuerfreien Teil einer Witwenrente eventuell jedes Jahr neu berechnen, wenn sich die Höhe des Jahresrentenbetrages wegen der Anrechnung von Versorgungsbezügen jeweils verändert hat. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Was ist geschehen?

Eine Witwe streitet sich mit ihrem Finanzamt. Es geht dabei um den steuerfreien Anteil ihrer Witwenrente, die sie seit Oktober 2000 bekommt. Die Höhe dieser Rente ist nicht fest, sie wird vielmehr jedes Jahr anhand der Versorgungsbezüge der Witwe, neu berechnet.

Das Finanzamt berechnet den steuerfreien Teil der Rente dabei aus dem Jahresbetrag der Rente abzüglich des Rentenanpassungsbetrages. Die Hälfte davon ist der gesuchte Anteil.

Die Dame legt hiergegen Einspruch ein, weil sie der Ansicht ist, dass das Finanzamt nicht richtig gerechnet hat. Nicht der Prozentsatz des steuerfreien Teils der Rente, sondern dessen Betrag sei für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben. Die Anrechnung von Versorgungsbezügen sei kein die Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente auslösendes Ereignis. Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente dürften nicht zu einer Neuberechnung führen.

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Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht (Aktenzeichen: 15 K 1989/13 E, nicht rechtskräftig). Zwar werde der steuerfreie Teil der Rente grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und regelmäßig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Bei einer Veränderung des Jahresrentenbetrags sei der steuerfreie Teil der Rente allerdings in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresrentenbetrag zum Jahresrentenbetrag stehe, welcher der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liege. Dabei blieben allein regelmäßige Anpassungen des Jahresrentenbetrags außer Betracht.

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