Stephanie Has ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei FHR Rechtsanwälte in Mühlhausen, Thüringen. © FHR Rechtsanwälte
  • Von Stephanie Has
  • 10.09.2019 um 15:34
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Wann müssen Versicherungsvertreter Provisionen zurückzuzahlen? Was müssen sie bei der Anforderung eines Buchauszuges beachten? Und wie berechnet sich eigentlich ihr Ausgleichsanspruch? Die Rechtsanwältin Stephanie Has stellt zehn bedeutende Urteile vor, die auf diese und weitere wichtige Fragen eingehen.

  1. Dynamikprovision – BGH, Urteil vom 20.12.2018 – Aktenzeichen VII ZR 69/18

Der BGH hat in dem Urteil erstmalig bestätigt, dass es sich bei der dynamischen Provision des Versicherungsvertreters um eine Abschlussprovision handelt, welche jedoch erst dann zur Zahlung fällig wird, wenn es zur Dynamisierung des vermittelten Vertrages kommt und der Versicherungsnehmer der Erhöhung des Beitrages nicht widersprochen hat. Da die Erhöhung auch nach Beendigung des Versicherungsvertretervertrages erfolgen kann, steht dem Versicherungsvertreter somit auch nach Beendigung noch weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Dynamikprovision zu.

Buchauszug

  1. Verjährung – BGH, Urteil vom 3. August 2017 – Aktenzeichen XII ZR 32/17

Auch der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges unterliegt grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist. Der Buchauszug bedient hierbei der Kontrolle und Überprüfung der erhaltenen Provisionen. Da im Falle der falschen oder fehlenden Zahlung von Provisionen der Anspruch nur innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden kann, ist auch die Erteilung des Buchauszuges ausschließlich auf diesen Zeitraum beschränkt.

Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach Paragraf 87cAbs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat.

  1. Form des Buchauszuges – OLG München, Urteil vom 19. Juli 2017 – Aktenzeichen 7 U 3387/16

Das Oberlandesgericht München hatte bestätigt, dass der Versicherungsvertreter keinen Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges in einer bestimmten Form hat.

Insbesondere hat er keinen Anspruch darauf, dass dieser in digitaler Form zugesendet wird, selbst wenn es sich hierbei um einen sehr umfassenden Buchauszug handelt. Die Gestaltung der Form steht daher in dem freien Ermessen des Versicherungsunternehmens.

  1. Treuwidrigkeit – OLG München, Urteil vom 1. März 2017 – Aktenzeichen 7 U 3437/16

Weder der Umstand, dass die Erteilung des Buchauszuges mit erheblichen Zeit-und Kostenaufwand verbunden ist, als auch die Tatsache dass der Versicherungsvertreter über Jahre hinweg die Provisionsabrechnungen anstandslos hingenommen hat, macht den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nicht rechtsmissbräuchlich.

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