Eine vom Makler selbst geschaffene Sterne-Bewertung müsse darlegen, auf welcher genauen Grundlage die Bewertungen und deren Ergebnis erfolgten, sagt Rechtsanwalt Stephan Michaelis. © picture alliance / Zoonar | CH. HORZ
  • Von Redaktion
  • 06.11.2020 um 13:36
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Die Online-Vermittlung von Versicherungsverträgen stößt bei Maklern auf zunehmende Beliebtheit, wie Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht, beobachtet hat. Doch wie müssen ein Online-Vergleich, eine Bewertung und eine sich darauf stützende Empfehlung durch den Makler juristisch sauber ausgestaltet sein? Welche rechtlichen Klippen es zu umschiffen gilt, erklärt Michaelis in seinem Gastbeitrag.

Aufgrund dieser Rechtsgrundlage erkannte das Landgericht Leipzig einen Verstoß gegen Paragraf 5a Absatz 2 UWG. An den Bewertungen kann sich ein Verbraucher nur dann in sachlich nachvollziehbarer Weise orientieren, wenn er Informationen darüber erhält, wer die Bewertungen abgegeben hat und welche sachbezogenen Kriterien den Bewertungen zu Grunde liegen.

Damit ist eigentlich auch schon alles Relevante für die Anforderungen an ein eigenes Bewertungssystem des Versicherungsmaklers gesagt. Danach ergibt sich für Versicherungsmakler als erstes die klare Verpflichtung, konkret mitzuteilen, dass man als Versicherungsmakler einen solchen Online-Vergleich vornimmt.

Kriterien müssen sachbezogen sein

Im Weiteren ist es auch nicht ausreichend, wenn als Bewertungskriterium nur die Zuverlässigkeit und der Service beim Anfordern individueller Angebote zum Kriterium „Angebotswesen“ für die Sterne-Bewertung zur Verfügung gestellt wird. Vielmehr müssen vernünftige Grundlagen für die Bewertung auf der Internetseite mitgeteilt werden, sodass sachbezogene Kriterien den Bewertungen zugrunde liegen.

Das Gericht war daher der Auffassung, dass weder Kriterien für die Nachvollziehbarkeit der Bewertungen noch Angaben zum Bewertenden (dem Online-Vergleicher) entnommen werden konnten. Mangels Vorliegen besonderer Umstände ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen für eine informierte Entscheidung benötigt, auch geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der gebotenen gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH, GRUR 2016, 403, Rd. 25).

Fazit

Ein Versicherungsmakler ist also grundsätzlich berechtigt, eine eigenes Bewertungssystem für den Vergleich von Versicherungen aufzubauen. Eine erste selbstverständliche Information, die die Internetseite zu enthalten hat, ist, in welchem Rechtsstatus der Versicherungsvermittler agiert. Ein Versicherungsmakler hat also zunächst einmal klar darzulegen, dass er als Versicherungsmakler tätig ist.

Wenn ein Versicherungsmakler dann ein eigenes Bewertungssystem aufbaut, dann hat er die Art und Weise, wie er zu der eigenen Bewertung gekommen ist, nachvollziehbar darzulegen. Für die Differenzierung bedarf es auch sachbezogener Kriterien zu den Bewertungen. Nach meiner Auffassung sind auch subjektive individuelle Bewertungen des Versicherungsmaklers sachbezogene Kriterien, die zur Differenzierung des Bewertungsergebnisses herangezogen werden können.

Eine vom Makler selbst geschaffene Sterne-Bewertung muss jedoch darlegen, auf welcher genauen Grundlage die Bewertungen und deren Ergebnis erfolgten. Natürlich darf ein solches Bewertungssystem auch nicht irreführend sein. Es muss klar zu erkennen sein, dass es sich nicht um Kundenbewertungen handelt, sondern um ein eigenes Bewertungssystem des Versicherungsmaklers.

Informationen dürfen nicht vorenthalten werden

Jedenfalls hat der Versicherungsmakler sein „Geschäftsgeheimnis“ dahingehend zu offenbaren, dass er seine individuellen Bewertungskriterien für den Produktvergleich über die Internetseite offenzulegen hat. Denn für einen potenziellen Kunden muss es schon nachvollziehbar sein, auf welchen Bewertungsgrundlagen die Sterne-Bewertungen ihr Ergebnis gefunden haben.

Ein solches Informationssystem entspricht nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn es die wesentlichen Informationen zu den Bewertungskriterien beinhaltet, um einen Verbraucher hinreichend zu informieren. Dementsprechend dürfen auch keine Informationen vorenthalten werden. Die wesentlichen Informationen sind in klarer, verständlicher und eindeutiger Weise bereitzustellen.

Ansonsten droht möglicherweise eine Unterlassungsklage gegen eine derartige Online-Vermittlung mit einem eigenen Bewertungssystem, wie in dem vorliegenden Rechtsstreit beim LG Leipzig.

Über den Autor

Stephan Michaelis ist Gründer und Geschäftsführer der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte in Hamburg.

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