Die Bewertung von Maklerbeständen hat seit der Finanzkrise gelitten, wie die Grafik zeigt. Links: Für Versicherungsmakler und für Kapitalanlagevermittler getrennt sind hier die im Rahmen der Beratungspraxis festgestellten Unter- und Obergrenzen für die Gewinn-Kennzahl Ebit dargestellt. Rechts: Die Multiplikatoren des Finanzdienstleistungssektors liegen unter denen anderer Kleinstunternehmen. © Dr. Adams & Associates
  • Von Redaktion
  • 21.09.2016 um 19:00
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Fallende Preise, kritische Käufer, rechtliche Fallen – wer seinen Maklerbestand verkaufen möchte, muss sehr gut vorbereitet sein. Was Makler beachten müssen.

Die Übertragung von reinen Privatkunden und gemischten Gewerbebeständen an einen Käufer gilt dabei als tot. Denn dieser Asset Deal ist kompliziert – er umfasst eine Übertragung von Verträgen an einen Dritten mit persönlichen Daten der Kunden von der Adresse bis hin zu den Gesundheitsdaten.

„Die Übertragung dieser Daten ist nicht ohne vorherige Einwilligung des betroffenen Kunden möglich. Viele Versicherer verlangen daher eine neue Maklervollmacht, die eine Rechtsnachfolge- und eine Datenermächtigungsklausel enthält“, weiß Rechtsanwalt Stephan Michaelis.
Insbesondere in älteren Maklerverträgen fehlen diese Klauseln ganz oder sind nicht konkret genug abgefasst. „Wie die Rechtsprechung damit umgeht, dass der Kunde grundsätzlich mit der Weitergabe seiner Daten einverstanden ist, ohne im Vorwege zu wissen, an wen die Daten weitergegeben werden, bleibt abzuwarten“, gibt der Rechtsanwalt zu bedenken.

Anders ist das beim Share Deal, bei dem das komplette Unternehmen verkauft wird – alle Verträge sind an das Unternehmen gebunden und gehen beim Verkauf automatisch auf den Käufer über, ohne dass es einer Zustimmung des Kunden oder des Versicherers bedarf.

Weiterer Vorteil: Anders als beim Bestandskauf wird bei einer Unternehmensbeteiligung keine Umsatzsteuer fällig. Doch auch hier gibt es Risiken etwa aus der Übernahme von Altlasten aus Steuerverbindlichkeiten. Daher ist hier eine sorgfältige Prüfung notwendig.

Und die passende Rechtsform in Form einer juristischen Person. Denn Maklerbetriebe als GmbH oder GmbH & Co. KG lassen sich rechtlich einfacher übertragen als eine Einzelunternehmung oder OHG und begrenzen die Haftung auf das Kapital des Unternehmens.

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