Blick in ein historisches Klassenzimmer: Im Zuge der beschlossenen Versicherungsvermittlerverordnung hat der Gesetzgeber auch die Eckpunkte der Weiterbildungspflichten für Vermittler festgezurrt. © dpa/picture alliance
  • Von Lorenz Klein
  • 18.12.2018 um 11:30
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 04:35 Min

Bald ein Jahr nach Inkrafttreten der Insurance Distribution Directive im Februar 2018 hat der Gesetzgeber kürzlich wichtige Eckpunkte der Reform festgezurrt. Was Vermittler im neuen Jahr insbesondere in Sachen Weiterbildungspflicht berücksichtigen sollten, erfahren Sie hier.

Aber welche Vermittlertypen fallen eigentlich unter die IDD-Definition „Versicherungsvertrieb“?

Nun, die Definition lautet so: Versicherungsvermittler, die unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung beteiligt sind (gemäß Paragraf 34d Absatz 1 Gewerbeordnung). „Somit jeder, der zu Versicherungsverträgen berät, diese abschließt oder vermittelt, bei der Verwaltung oder Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadenfall, mitwirkt“, wie Frank Rottenbacher, Vorstandsmitglied der Going Public! Akademie für Finanzberatung, erklärt.

Auch ein gutes Drittel der Innendienstmitarbeiter muss sich fortbilden

„Von der Weiterbildungspflicht erfasst sind somit Versicherungsmakler und -vertreter, Versicherungsberater, gebundene Versicherungsvermittler und deren unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkende Beschäftigte.“ Auch fallen alle Personen, die in der Leitung des Gewerbebetriebs für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, unter die Weiterbildungspflicht. Das schließt somit auch ein gutes Drittel der Innendienstmitarbeiter ein.

Aber was geschieht eigentlich, wenn man die 15 Stunden nicht nachweisen kann?

Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 3.000 Euro je Verstoß geahndet werden kann. Bei mehrfachen Verstößen sei die gewerberechtliche Zuverlässigkeit womöglich nicht mehr gegeben, warnen die Experten von Going Public!, so dass Betroffenen die Paragraf 34d-GewO-Erlaubnis entzogen werden könnte.

Darauf sollte es besser niemand drauf ankommen lassen. Aus Sicht von Katharina Höhn, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV), liegt in der Weiterbildungspflicht eine große Chance für die Vermittlerschaft:

„Wir gehen vom Berufsbild eines Profis aus, der unternehmerisch tätig ist und der erkennt, dass Weiterbildung erforderlich ist, um erfolgreich im Markt zu sein. Dieses Anliegen wollten und wollen wir auch weiterhin mit der Initiative ,gut beraten‘ unterstützen.“

Seit dem Start der Initiative im April 2014 sei es gelungen, dieses Engagement „eindrucksvoll unter Beweis zu stellen“, findet Höhn. Zu den Trägern von „gut beraten“ gehören neben mehreren Vermittlerverbänden die Gewerkschaft Verdi, der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen AGV und der Versicherungsverband GDV.

Im Durchschnitt sind Inhaber eines “gut beraten”-Kontos 45 Jahre alt. Quelle: gut beraten

Mittlerweile haben 156.966 vertrieblich Tätige – wie es im IDD-Jargon heißt – ein Bildungskonto bei gut beraten (siehe Grafik auf Seite 1). „522 Bildungsdienstleister halten sich nachweislich an den von der Branche gemeinsam entwickelten Standard der Anrechnungsregeln“, ergänzt Höhn. Und was empfiehlt die BWV-Managerin Vermittlern, die immer noch nicht recht wissen, was sie von der IDD zu halten haben?

autorAutor
Lorenz

Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Hinterlasse eine Antwort