Der Versicherungs- und Rechtsexperte Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski. © privat
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  • 17.08.2023 um 14:07
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Außer Erleichterungen bei Arbeitsprozessen bietet die Anwendung von Finanznormen Vermittlern vor allem eines: Rechtssicherheit. Wer sie nicht anwendet, muss das im Haftungsfall vor Gericht gut begründen können, schreibt Versicherungsexperte Hans-Peter Schwintowski in seinem Gastbeitrag.

Nun handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung bei Normen um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Im Klartext: Berater und Vermittler sind nicht zur Normanwendung verpflichtet. Da DIN-Normen jedoch den Stand der für sie geltenden anerkannten Regeln widerspiegeln, sind sie in besonderer Weise dazu geeignet, rechtskonform bestehende Gesetze oder Verordnungen also beispielsweise zur Finanzanalyse, ESG-Abfrage oder Risikoprüfung, umsetzen.

Somit können sich Beraterinnen und Vermittler durch Anwendung der DIN-Normen im Regelfall enthaften, so der BGH in ständiger Rechtsprechung. Dies führt zu einer Beweislastumkehr, sodass Kunden im Klagefall darlegen müssen, dass die Finanzanalyse nach DIN-Norm trotz korrekter Anwendung zu einem Schaden führte.

Normanwendung führt zu einer Beweislastumkehr

Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch: Wer seine Beratung nicht auf eine DIN-Norm stützt, obwohl sie vorhanden ist, muss im Falle eines eintretenden Schadens nunmehr darlegen und beweisen, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die DIN-Norm korrekt beachtet worden wäre. Das heißt: Vermittler, die ihrer Beratung eine DIN-Norm zu Grunde legen, haben deutlich mehr Haftungssicherheit.

Anders ausgedrückt: Stützt ein Vermittler seine Beratung und Dokumentation auf eine Analyse nach DIN-Norm, so muss folglich der Kunde, der glaubt geschädigt zu sein, darlegen und beweisen, dass der Vermittler sich nicht auf die DIN-Norm hätte stützen dürfen. Darüber hinaus muss der Kunde in diesen Fällen darlegen und beweisen, dass der Vermittler die Fehlerhaftigkeit der DIN-Norm hätte erkennen können und müssen. Eine solche Beweisführung ist nicht unmöglich, aber doch äußerst schwierig, denn ein Vermittler wird immer darauf hinweisen können, dass die DIN-Norm, auf die er sich beruft, auf der Grundlage einer breiten, von einem Konsens getragenen Willensübereinstimmung entstanden ist.

Denn die bei der Normentstehung beteiligten Verkehrskreise, darunter eben auch Wissenschaftler, Juristen und Verbraucherschützer, waren übereinstimmend der Überzeugung gewesen, dass die in den Normen festgeschriebenen Analyse- oder Abfrageprozesse den Kundenwünschen angemessen entsprechen. In aller Regel werden also Vermittler, die auf der Grundlage der DIN-Norm beraten, zugleich zeigen können, dass sie im besten Interesse des Kunden, also in Übereinstimmung mit Paragraf 1a Absatz 1 VVG, gehandelt haben.

Demgegenüber machen sich Vermittler, die eine bestehende DIN-Norm nicht kennen oder womöglich nicht beachten oder verwenden, obwohl er oder sie sie verwenden können, das Leben schwer. Wenn ein Kunde nunmehr der Meinung ist, dass ein Vermittler wegen fehlerhafter oder unzureichender Beratung ihm auf Schadensersatz haftet (Paragraf 63 VVG), so bleibt in diesem Fall die Beweislast beim Vermittler.

Wird er mit der Frage nach einer Branchennorm konfrontiert, muss er darlegen und beweisen, dass der eingetretene Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich strikt an die DIN-Norm gehalten hätte. Auch das wird in Einzelfällen gelingen können, ist aber erheblich schwieriger, weil die Gerichte, wie die Rechtsprechung des BGH zeigt, dazu neigen anzunehmen, dass DIN-Norm-gerechte Beratung typischerweise Schäden vermeidet. Es sprechen also vor Gericht gute Gründe dafür anzunehmen, dass ein Vermittler, der eine DIN-Norm seiner Beratung nicht zugrunde legt, schon deshalb fehlerhaft und nicht kundengerecht gehandelt haben könnte.

VSH-Versicherer könnte in Nicht-Anwendung Pflichtverletzung sehen

So gesehen sollten Vermittler sehr genau darüber nachdenken, ob sie sich wirklich dem Risiko aussetzen wollen, auf Schadensersatz verklagt zu werden, weil sie eine bestehende DIN-Norm nicht beachtet haben. Ein Vermittler sollte darüber hinaus daran denken, dass sein Vermögensschadenshaftpflichtversicherer ihm möglicherweise deshalb den Versicherungsschutz versagen wird, weil er wissentlich eine DIN-Norm nicht angewandt hat.

Den allermeisten VSH-Versicherern sind nämlich die bestehenden DIN-Normen für Finanzdienstleistungen und ihr Nutzen bekannt. Aus ihrer Sicht könnte es sich also bei Nicht-Anwendung um eine wissentliche Pflichtverletzung handeln, die nach vielen Deckungskonzepten zum Risikoausschluss in der VSH führt.

Über den Autor

Hans-Peter Schwintowski ist Professor an der Humboldt-Universität Berlin und ausgewiesener Rechts- und Versicherungsexperte.

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