Autofahrer aufgepasst: Wenn versteckte Beitragserhöhungen erst nach dem 30. November auffallen, kann man auch darüber hinaus noch wechseln. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 28.11.2016 um 10:11
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Der 30. November ist Stichtag für einen Wechsel der Kfz-Versicherung. Aber: Dank eines Sonderkündigungsrechts können Kfz-Versicherte auch darüber hinaus ihren Vertrag kündigen, wenn ihnen Beitragserhöhungen erst danach auffallen. Oft informieren Versicherungen nur kurz vor oder nach dem Stichtag über erhöhte Kosten.

Bald ist es wieder soweit: Am 30. November ist wieder einmal Wechselstichtag für Kfz-Versicherungen. Einige Versicherer informieren ihre Kunden allerdings erst kurz vor oder nach diesem Datum von Beitragserhöhungen, um die Wechselquote möglichst gering zu halten. Was viele Kunden nicht wissen: Auch danach können sie noch wechseln. Ein Sonderkündigungsrecht macht’s möglich.

Wenn eine solche Prämienerhöhung vorliegt, haben Kunden, unabhängig von Wechselstichtag, das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Einzige Bedingung: Diese muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Beitragsrechnung schriftlich beim Versicherungsunternehmen eingehen. Andernfalls kann eine Kündigung nach dem 30. November abgelehnt werden.

„Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht immer dann, wenn der Kfz-Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers steigt“, sagt Tobias Stuber, Geschäftsführer im Bereich Kfz-Versicherung beim Vergleichsportal Check24. „Das gilt auch, wenn die Gesamtprämie zwar sinkt, aber eine versteckte Prämienerhöhung vorliegt.“

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