Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden: Verzichtet ein Kfz-Versicherungskunde auf die Reparatur seines Unfallwagens, hat er keinen Anspruch darauf, dass sein Versicherer den Kostenvoranschlag einer Markenwerkstatt akzeptiert. Womit Kfz-Halter rechnen müssen.
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