Heilberufler stehen unter enormen Druck. Das kann die Psyche und den Körper in die Knie zwingen. Eine gute Einkommensabsicherung ist daher wichtig. © wirestock/Freepik.com
  • Von Redaktion
  • 20.08.2021 um 12:47
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Ein umfassender Versicherungsschutz muss auch der Liquiditätssicherung von Heilberuflern dienen. Denn gerade nach Unfällen oder aufgrund von Erkrankungen erweisen sich Kammerversorgungen oft als lückenhaft. Worauf hier zu achten ist, erklären die Heilberufe-Experten Nicole Gerwert und Michael Jeinsen.

Eine gut strukturierte Absicherung für Gesundheitsberufe sollte immer für die Menschen da sein, die sich absichern. Das gilt auf jeden Fall für den wichtigen Schutz der Arbeitskraft, also eine angemessene Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. Aber zum Beispiel auch für den Rechtsschutz, die Altersversorgung sowie für Betriebsunterbrechungen und einen Vertreterkostenschutz. Ziel sollte es sein, die Liquidität der verantwortlich Handelnden in schwierigen Phasen zu sichern.

Ausfall in Apotheken

Ein Unfall, eine Krankheit, eine längere Reha – und schon ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Apotheke außer Gefecht. Für den Betrieb der Apotheke wird das schnell zum Problem. Denn ohne Inhaber oder einen Vertreter mit Approbation dürfen Apotheken nicht öffnen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist noch eine Vertretung durch Apothekerassistenten oder Pharmazie-Ingenieure für maximal vier Wochen möglich. Außerdem darf sich ein Apothekeninhaber innerhalb eines Jahres nur drei Monate vertreten lassen (Apothekenbetriebsordnung § 2). Bei triftigen Gründen kann jedoch eine Verlängerung der Auszeit erwirkt werden.

Eine Apotheke zu schließen, weil er nicht einsatzfähig ist, möchte jeder Inhaber so weit möglich verhindern. Denn neben den finanziellen Einbußen ist auch mit einem Abwandern der Kundschaft zu rechnen. Eine Vertretung, die die Apotheke am Laufen hält, ist daher die bessere Alternative. Diese muss aber bezahlt werden. Handelt es sich um einen Angestellten erhält dieser oft eine Gehaltsaufbesserung für Mehrarbeit und größere Verantwortung. Ist das nicht möglich, kommen externe Kräfte ins Spiel – zum Beispiel Apotheker im Ruhestand oder spezialisierte Vertretungsapotheker, die selbstverständlich ebenfalls bezahlt werden möchten.

Um die Kosten für Ersatzapothekenleiter zu finanzieren, haben viele Apothekeninhaber auf Rat ihres Versicherungsvermittlers eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die sie aus privatem, bereits versteuertem Einkommen bedienen. Das im Krankheitsfall ausgezahlte Geld soll Kosten für den Vertreter oder für die Mehrarbeit eines Angestellten genutzt werden. Privates Geld würde als Privateinlage oder Schenkung in der Apotheke eingesetzt. Eine ungünstige Konstellation. Vermittler sollten überlegen, ob es nicht bessere Alternativen gibt.

Vertreterkostenschutz statt Krankentagegeld

Deutlich geeigneter ist beispielsweise eine Vertreterkostenschutzpolice, die einige Versicherer für Apotheken anbieten. Diese Policen zeichnen sich durch verkürzte Selbstbehalte in Form von Wartezeiten sowie zum Teil sehr hohe Einstiegsrabatte aus. Zudem werden Nachteile der Krankentagegeldversicherung vermieden.

Denn die Apotheke schließt eine Police auf die Gesundheit des Inhabers ab. Die Kosten bleiben als Betriebsausgaben in der Apotheke und reduzieren die Steuerlast. Ebenso fließt die Versicherungssumme direkt der Apotheke zu. Sie kann damit problemlos verbucht und sofort für die Bezahlung des Vertreters eingesetzt werden. Zwei weitere Vorteile: Die versicherten Summen sind deutlich höher und die Absicherung ist für den Versicherungsnehmer meist günstiger.

Wenn Heilberufler dauerhaft ausfallen

In Fällen, bei denen Apotheker, niedergelassene Ärzte oder Zahnmediziner ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft verlieren, sodass eine Vertretungslösung nicht möglich ist, muss die Liquidität anderweitig sichergestellt werden. An erster Stelle steht hier sicherlich die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) der jeweiligen Kammerversorgung. Doch die hat ihre Tücken. Denn Hauptaufgabe von Versorgungswerken ist die Altersversorgung von Mitgliedern und die Versorgung von Hinterbliebenen. Eine Berufsunfähigkeitsabsicherung gilt lediglich als eine Art Zusatzaufgabe, die nicht den eigentlichen Zweck des Versorgungswerks gefährden darf.

Und das hat Folgen, wie unter anderem ein Blick auf Versorgungswerke für Mediziner zeigt. Diese nehmen Berufsunfähigkeit wortwörtlich und zahlen eine Rente nur, wenn Ärzte oder Zahnärzte vollständig berufsunfähig sind. Ist jedoch eine Verweisung möglich, erhält der Betroffene keine Berufsunfähigkeitsrente. Das ist eine durch verschiedene Gerichtsurteile abgesegnete Praxis. So wurde ein BU-Antrag eines Zahnarztes, der nicht mehr in der Lage war, Behandlungen durchzuführen, mit der Begründung abgelehnt, er könne seine zahnärztliche Erfahrung auch außerhalb der Praxis einbringen. Eine Klage gegen diesen Bescheid wurde abgelehnt, und der Arzt musste obendrein die Kosten des Verfahrens tragen.

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