Blick in den historischen Verkaufsraum einer Apotheke in einem Museum in Frankfurt: Historisches Apothekeninventar ist in modernen Inhaltsversicherungen oft nur unzureichend abgesichert. © picture alliance / Fabian Sommer/dpa | Fabian Sommer
  • Von Redaktion
  • 16.07.2021 um 12:06
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So mancher Versicherungsvermittler fragt sich, wie er etwa bei Apothekern auf offene Ohren stößt. Das ist eigentlich ganz einfach: Alle apothekenspezifischen Risiken, die sich mit „normalen“ Gewerbeversicherungen nicht oder nur unzureichend absichern lassen, sind potenzielle Türöffner, weiß Versicherungsmakler Peter Grimm.

Viele Apotheken haben sich mit üblichen Gewerbeversicherungen versichert. Das führt aber fast immer zu gefährlichen Lücken im Versicherungsschutz, weil diese Konzepte nicht speziell auf die Bedarfe von Apotheken zugeschnitten sind. Das ist schlimm angesichts möglicher existenzgefährdender Schadenfälle, die so in anderen Unternehmen nicht vorkommen – übrigens auch nicht in Arztpraxen. Daher sind die meisten Heilwesentarife ebenfalls nicht gut geeignet für den Apothekenschutz.

Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, unspezifische Versicherungsverträge mithilfe von „Besonderen Versicherungsbedingungen“ an eine Zielgruppe anzupassen. Doch das scheitert oft an den Gegebenheiten. Denn zum einen muss der Versicherer bereit sein, sich auf dieses für ihn fremde Terrain zu begeben, was nicht immer der Fall ist. Und zum anderen braucht es eine Person, die sich mit Apotheken und Versicherungen so gut auskennt, dass sie apothekenspezifische Risiken und passende Absicherungskonzepte ausmachen kann. Nur sehr wenige Versicherungsvermittler sind dazu in der Lage. Deshalb sind Versicherungslösungen, die explizit für Apotheken konzipiert wurden, die beste Lösung. Das gilt analog auch für andere Gesundheitsdienstleister wie beispielsweise niedergelassene Hausärzte und Zahnärzte oder Sanitätsfachhäuser. Alle diese Zielgruppen fahren mit speziellen Versicherungslösungen besser.

Allgemein gesprochen müssen Versicherungen für Apotheken insbesondere mit der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sowie den Vorgaben für eine erfolgreiche Revision kompatibel sein. Ein Blick auf die Inhalts- oder Werteversicherung macht deutlich, wo Probleme liegen können: Apotheken müssen immer eine vorgeschriebene Grundausstattung vorweisen. Provisorien oder ein zeitweiliger Notbetrieb mit weniger als der vorgeschriebenen Ausstattung werden von der Apothekenaufsicht nicht zugelassen. Unterversicherungen oder Zeitwertklauseln sind daher eine echte Gefahr für Apotheken. Man denke nur an eine historisch eingerichtete Apotheke, deren Einrichtungsgegenstände einen Zeitwert von null haben. Oder an die saisonal stark schwankenden Lagervorräte von Apotheken, die schnell in eine Unterversicherung führen können.

Zu wenig Geld nach einem Schaden – trotz Absicherung

Türöffner Nummer 1 ist daher der Hinweis, dass Apotheken trotz Absicherung nach einem Schaden nicht genug Geld erhalten, um Einrichtung und Ausstattung neu zu ersetzen – sofern es Unterversicherungs- oder Zeitwertklauseln gibt. Die Apothekenaufsicht kann noch in anderen Fällen mit dem Versicherungsschutz kollidieren. Das ist beispielsweise nach größeren Schäden der Fall, wenn der Gutachter der Versicherung meint, der Schaden wäre behoben, die Apothekenaufsicht aber anderer Meinung ist. Das gleiche Problem ergibt sich bei Medizinprodukten, die laut Gutachter unbeschädigt sind, für die Aufsicht aber nicht mehr abgebbar sind.

Türöffner Nummer 2 ist also der Fakt, dass viele Versicherungen zumindest nicht rechtssicher garantieren, dass Voten der Aufsichtsbehörde auch für die Versicherung bindend sind. Gerade bei Betriebsunterbrechungen ist das ein enorm großes Risiko für Apothekeninhaber.

Nahezu nie sind kühlpflichtige Medikamente ordentlich abgesichert. Üblicherweise gibt es bestenfalls einen finanziell unzureichenden Schutz im Fall eines Zusammenbruchs des öffentlichen Stromnetzes. Da in Medizinkühlschränken (nahezu) immer auch sehr hochpreisige Präparate lagern, ist das Türöffner Nummer 3.

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