Wer sich vergangenes Jahr in zahnärztlicher Behandlung begab, sollte prüfen, ob er seine Zahnarztrechnung nicht einfach an den Fiskus weiterreichen kann. © picture alliance/dpa-Zentralbild
  • Von Lorenz Klein
  • 13.05.2019 um 17:43
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Wer über keine gute Zahnzusatzversicherung verfügt, bleibt nach größeren Zahnbehandlungen meist auf einem Großteil der Kosten sitzen. Was die Krankenkasse genau übernimmt und welche Kosten von der Steuer abgesetzt werden können, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein anhand eines Rechenbeispiels.

Ab diesem Jahr können sich Verbraucher erstmals mehr Zeit lassen für die Abgabe ihrer Steuererklärung – statt bis zum 31. Mai müssen die Unterlagen für das Jahr 2018 spätestens am 31. Juli 2019 beim Finanzamt sein. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, die sich nicht steuerlich beraten lassen. Wer seine Finanzen von einem Steuerberater betreuen lässt, erhält ebenfalls zwei Monate mehr Zeit – die Angaben müssen dann erst bis 28. Februar des übernächsten Jahres übersandt werden.

Wer sich vergangenes Jahr in zahnärztlicher Behandlung begab, sollte die zusätzliche Zeit nutzen, um zu prüfen, ob er seine Zahnarztrechnung nicht einfach an den Fiskus weiterreichen kann.

Denn, was viele Menschen nicht wissen: Alle selbst gezahlten Zahnarztkosten können Patienten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein hin.

Das kann sich lohnen, denn die gesetzlichen Krankenkassen kommen meist nur für einen Bruchteil der Kosten auf – und auch private Zahnzusatzversicherungen, die nicht dem Premium-Segment angehören, leisten oft nur die Hälfte des Eigenanteils.

Mit welchen Kostenübernahmen durch die Krankenkasse können Zahn-Patienten rechnen?

Gesetzlich Versicherten steht lediglich der „befundbezogene Festzuschuss“ zu, betont der Lohnsteuerhilfeverein – das sind 50 Prozent der Kosten für eine Standardlösung. „Ein Patient zahlt also mindestens die Hälfte für seine Brücke, Krone oder das Implantat aus eigener Tasche“, berichten die Steuerexperten. „Entscheidet er sich darüber hinaus für eine kostspieligere Behandlungsmethode, wird es entsprechend teurer.“

Der Lohnsteuerhilfeverein verdeutlicht dies anhand eines Rechenbeispiels für ein Zahnimplantat. Nachdem vor Behandlungsbeginn der Heil- und Kostenplan des Zahnarztes an die Krankenkasse geschickt wurde, wird die Krankenkasse in einem Schreiben mitteilen, wie hoch der befundbezogene Festzuschuss ist.

Das Rechenbeispiel lautet wie folgt: 

   – Ein Patient entscheidet sich für ein Implantat in Höhe von 1.900 Euro.

   – 750 Euro setzt die Krankenkasse für die Regelversorgung einer Zahnlücke an, wie sie beim Beispielpatienten vorliegt.

   – 375 Euro erhält er als befundbezogenen Festzuschuss (50 Prozent der Regelversorgung).

   – 1.525 Euro muss der Patient selbst bezahlen.

Zusätzlich gilt: Wer mittels Bonus-Heft nachweist, dass er in den vorangegangenen fünf Jahren regelmäßig beim Zahnarzt-Check war, sichert sich einen Extra-Bonus seiner Krankenkasse in Höhe von 20 Prozent. Demnach würde der Festzuschuss im vorliegenden Beispiel auf 525 Euro steigen.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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