Eine Frau beim Training in einem Fitnessstudio: Die Krankenkassen können auch die Mitgliedschaft in einem Sportstudio bezuschussen. © Pixabay
  • Von Oliver Lepold
  • 17.07.2018 um 12:25
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Welche Rolle spielen Zusatzleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung? Wo finden Makler aktuelle Informationen und wie können sie diese in der Beratung richtig einordnen? Antworten gibt es hier.

„Viel wichtiger ist die Frage, ob der Versicherte eine Geschäftsstelle benötigt und stets einen Ansprechpartner zur Verfügung haben will oder ob ihm ein niedriger Zusatzbeitrag über eine reine Internetkasse wichtiger ist“, betont Experte Güssler. Dennoch können Zusatzleistungen im ein oder anderen Fall – etwa bei chronisch Kranken – von Bedeutung sein. Für diabeteskranke Versicherte ist zum Beispiel die Information über Förderprogramme wichtig, denn diese trägt dazu bei, mit der Erkrankung besser zu Recht zu kommen und womöglich künftige Krankheitskosten zu vermeiden.

Und wenn ein Kunde auf einer Zusatzleistung besteht – etwa eine regelmäßige Zahnprophylaxe wünscht? Hier können Versicherungsmakler wertvolle Dienste leisten. „Makler sollten ihre Kunden dann auch über die Alternative einer zusätzlichen privaten Absicherung für die gewünschte Zusatzleistung aufmerksam machen“, so der Rat Güsslers. „Manches lässt sich auch stationär im Notfall zukaufen. Diese Art Zusatzleistungen bleiben immer erhalten, auch wenn man die Kasse wechseln sollte.“

Begrenzter Spielraum für Krankenkassen

Zusatzleistungen für gesetzlich Versicherte sind erst seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetz am 1. Januar 2012 möglich. Die Bereiche sind klar definiert und umfassen Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz), nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Leistungen nicht zugelassener Leistungserbringer.

Das Gesetz schreibt zudem vor, dass sämtliche Zusatzleistungen eine „fachlich gebotene Qualität“ aufweisen. Diese Anforderung müssen die Kassen in ihren Satzungen näher ausführen. Leistungen, die der G-BA generell ausgeschlossen hat, wie etwa Behandlungen durch Heilpraktiker, können nicht Inhalt von Zusatzleistungen sein.

Maklern, die sich ausführlich über den aktuellen Sachstand der Zusatzleistungen in der GKV informieren möchten, empfiehlt der KV-Experte die unabhängige Vergleichswebsite www.gesetzlichekrankenkassen.de. Sie wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Offizielle Informationen über Zusatzprogramme, allerdings nicht in übersichtlicher Form, finden Makler auch auf der Webpräsenz des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de.

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Oliver Lepold

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

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