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Ärztin mit einer Digitalkamera speziell für den klinischen Einsatz. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 24.05.2016 um 19:19
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:15 Min

Derzeit verhandeln Ärztefunktionäre und private Krankenversicherer über eine neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Bisher bekannt gewordene Details stoßen bei einigen Medizinern aber bereits auf Kritik. Sie befürchten „dramatische Folgen für Patienten und Praxen“ – und haben das Bundeskartellamt eingeschaltet.

Dem Ärztenachrichtendienst in Hamburg (ÄND) liegt laut einer Pressemitteilung ein Anwaltsschreiben an das Bundeskartellamt in Bonn vor. Darin fordert die Tübinger Allgemeinmedizinerin Susanne Blessing das Amt auf, einen „möglicherweise in Entstehung begriffenen kartellrechtlichen Verstoß“ zu überprüfen. Blessing soll dabei stellvertretend für eine Gruppe von niedergelassenen Ärzten vorgehen.

Danach befürchten die Ärzte, dass sie künftig individuelle Gestaltungsmöglichkeit bei der Abrechnung ihrer Leistungen verlieren. Bisher können Ärzte, je nach Aufwand der Behandlung, über Steigerungsfaktoren wie etwa dem 3,5-Fachen, den Rechnungsbetrag erhöhen. Laut künftiger Pläne soll es aber „nur noch einen ‚robusten Einfachsatz‘ geben, der nur in ganz wenigen Ausnahmen auf das Doppelte angehoben werden kann“, berichtet der ÄND weiter. Die Ärzte mag das stören, die Krankenversicher würde das indes freuen, weil die Kosten sinken.

Verhandlungen hinter verschlossenen Türen

Die Kritik bezieht sich aber auch auf die Art und Weise, wie die neue Gebührenordnung verhandelt wird. So arbeiten die Bundesärztekammer, der Verband der privaten Krankenversicherer sowie die Beihilfestellen der Länder an einem gemeinsamen Vorschlag „und lassen sich dabei kaum in die Karten schauen“, so der ÄND. Mit Verweis auf „Geheimhaltungsvereinbarungen“ würden Nachfragen von Ärzten oder der Fachpresse abgeblockt.

Wenn die Bundesärztekammer versuche, mit Privatversicherungen und Beihilfe fixe Preisabsprachen zu treffen, könne der begründete Verdacht eines Verstoßes der Beteiligten gegen Paragraf 21 III Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG) entstehen, heißt es sinngemäß in dem Schreiben an das Bundeskartellamt.

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