Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass die Verletzung eines Bestatters durch das Anheben eines Leichnams als Arbeitsunfall gilt. © dpa/picture alliance
  • Von Manila Klafack
  • 01.08.2018 um 11:00
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:00 Min

Die gesetzliche Unfallversicherung muss einem Bestatter, der sich beim Anheben eines Leichnams verletzt, eine Leistung zuerkennen. Solch ein Vorfall sei als Arbeitsunfall zu werten, urteilten die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.

Verletzt sich ein Bestatter beim Anheben eines Leichnams, gilt diese Verletzung als Arbeitsunfall. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Berufungsverfahren klar gestellt (Aktenzeichen L 6 U 1695/18).

Was ist geschehen?

Der Mitarbeiter eines Bestattungsunternehmens verspürt beim Anheben eines Leichnams ein Knacken im rechten Oberarm und einen Schmerz oberhalb des Ellenbogens – er hat ein sogenanntes Verhebetrauma erlitten. Im Krankenhaus diagnostizieren die Ärzte unter anderem „einen deutlichen Kraftverlust im Bereich der Bizepsmuskulatur“. Der Versicherte wird vier Wochen arbeitsunfähig geschrieben.

Der Unfallversicherungsträger erkannt die Verletzung aber nicht als Arbeitsunfall an. Es habe keine äußere Krafteinwirkung vorgelegen und der Gesundheitserstschaden des Versicherten sei unklar, heißt es zur Begründung. Und weiter: Durch die Willens- und Kraftanstrengung beim Anheben habe ein inneres und vom Kläger gesteuertes Geschehen vorgelegen. Außerdem führt der Versicherer an, dass übliche und selbstverständliche Vorgänge, wie hier im Falle des Bestatters das Anheben eines Leichnams, nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen würden.

Das Urteil

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg, das sich mit dem Fall befasst, sieht das anders. Auch das Anheben eines Leichnams durch einen Bestatter erfülle die gesetzliche Anforderung an Arbeitsunfälle. Es sei „ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führe.“ Eine innere Ursache wäre beispielsweise ein Kreislaufkollaps gewesen.

Zudem weisen die Richter daraufhin, dass nach dem Gesetzeszweck der gesetzlichen Unfallversicherung alle Verrichtungen eingeschlossen sind, die in einem sachlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dabei könne nicht zwischen versicherte „übliche“ und versicherte „unübliche“ Tätigkeiten unterschieden werden.

autorAutorin
Manila

Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort