In bunten Kostümen nehmen am 26. Februar 2017 in Köln (Nordrhein-Westfalen) Schüler an den Schull- un Veedelszöch (Schul- und Viertelsumzüge) teil. © dpa/picture alliance
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  • 26.06.2017 um 10:33
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Es ist sinnvoll für Schüler, Azubis und Studenten, möglichst früh eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Aber welche Klauseln sind für diese jungen Menschen besonders wichtig? Und was zählt überhaupt als Beruf eines Schülers? Pfefferminzia klärt auf.

Und das ist gar nicht so unüblich, wie man vielleicht denken könnte. Makler Helberg berichtet aus seinem Berateralltag zum Beispiel, dass er viele Anfragen von Interessenten an einer BU-Versicherung mit der Diagnose Multiple Sklerose (MS) bekommt, und zwar „oft von jungen Frauen in den Zwanzigern“.

Aber es muss sich nicht immer um eine ernste Erkrankung handeln. Hat ein Student etwa zu spät mit dem Lernen für eine wichtige Prüfung begonnen und lässt er sich für die Prüfung ein Attest schreiben, um erst an der Nachprüfung teilzunehmen, fängt er sich womöglich eine psychisch bedingte Krankschreibung ein. Und kann dann eine BU-Police nur noch mit Ausschluss psychischer Erkrankungen abschließen.

Eltern mit einbeziehen

Wichtig bei der BU-Beratung ist es auch, die Eltern mit ins Boot holen, empfiehlt Helberg. „Sie haben in aller Regel ein höheres Risikobewusstsein, und vor allem müssen sie oft zumindest in den ersten Jahren die Beiträge zahlen“, sagt er. Sei das Kind noch minderjährig, werde ein Elternteil oft sowieso Versicherungsnehmer.

Ist die Entscheidung ganz grundsätzlich für die BU-Police gefallen, stellt sich natürlich gleich die Frage, auf welche Punkte es im Bedingungswerk ankommt. Was ist denn überhaupt der Beruf eines Schülers oder eines Studenten?

„Als versicherte Tätigkeit gilt bei Schülern normalerweise die Teilnahme am regulären Schulunterricht, so wie sie zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen stattgefunden hat“, erklärt Versicherungsmakler Gerd Kemnitz. Dabei sollte man darauf achten, dass – wenn möglich – eine Verweisung auf einen anderen Schultyp ausgeschlossen ist, so der Makler.

Wie ist das mit der Verweisung

Warum, erklärt Stephan Kaiser, Geschäftsführer des BU-Expertenservice, ein Unternehmen, das Makler und ihre Kunden im BU-Leistungsfall begleitet. „Kann man einen Gymnasialschüler, der nach einem Fahrradunfall schwere, irreparable Hirnschädigungen erlitt und nun in einer Förderschule unterrichtet werden muss, genau dahin verweisen?“ Das sei rechtlich ein offenes Feld, so Kaiser. Einige Versicherer versuchten aber in ihren Versicherungsbedingungen, diese Problematik halbwegs klar zu regeln. Die Swiss Life zähle beispielsweise dazu.

Die Versicherungsmakler Philip Wenzel und Gerd Kemnitz hat die BU-Versicherung der LV 1871 gerade im Bezug auf Schüler überzeugt. So berücksichtigt sie bei der Beurteilung der BU auch, ob der Schüler seinen Schulweg schafft und die dafür nötigen Verkehrsmittel nutzen kann. „Ein großer Vorteil gegenüber den Mitbewerbern“, findet Wenzel.

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