Während die Kunden bei Abschluss die Bruttohöhe ihrer BU-Rente kennen, gilt dies meist nicht für die zu erwartenden Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben im Leistungsfall. © Geschäft Foto erstellt von freepik - de.freepik.com
  • Von Oliver Lepold
  • 07.07.2021 um 09:04
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Steuern und Sozialabgaben mindern das, was beim berufsunfähigen Kunden ankommt. Was Vermittler in der Beratung daher beachten sollen, hat Pfefferminzia zusammengestellt.

Dank der Einkommenssteuerfreibeträge führen die Einkünfte aus einer privaten BU-Rente meist nur zu einem geringen steuerlichen Abzug. Das belegt auch ein Extrembeispiel von Helvetia-Produktmanager Patze: „Bei einem BU-Leistungsfall von Alter 18 bis 67 Jahre, also über eine Restlaufzeit von 49 Jahren, würde angesichts des aktuellen Grundfreibetrags die Steuerpflicht erst ab rund 22.000 Euro BU-Rente im Jahr greifen.“

Deutlich mehr Abzüge in erster und zweiter Schicht

Bei BU-Renten in den anderen beiden Schichten – etwa bei einer BU-Versicherung in Kombination mit einer Rürup-Rente oder einer BU-Versicherung in Kombination mit einer betrieblichen Altersversorgung – fallen die Abzüge deutlich nachteiliger aus. So ist eine BU-Versicherung im Rahmen einer bAV stets voll zu versteuern und, außer bei PKV-Versicherten, auch vollständig krankenversicherungspflichtig. „Wenn ein Single 3.000 Euro netto BU-Rente auf dem Konto haben möchte, müsste er in der bAV 4.800 Euro brutto versichern, um Krankenversicherungsbeiträge und Steuern entsprechend miteinzuberechnen. Das ist eine ganze Menge“, so Patze.

Andererseits spare der Single in der bAV ja auch einiges an Steuern und Sozialabgaben, habe also nur etwa die Hälfte als konkreten Aufwand. „Betriebswirtschaftlich gesehen ist dieser Weg sinnvoll, denn der Nachteil der Abgaben gegenüber den geförderten Beiträgen setzt ja erst im BU-Fall ein, der häufig nicht eintreten wird“, so Patze. Allerdings sei es herausfordernd, einen Versicherer zu finden, der diese Höhe tatsächlich versichert, denn meist werden maximal 60 bis 70 Prozent des Bruttoeinkommens abgedeckt.

Eine BU-Rente aus einer Rürup-BU wird nach dem Kohortenprinzip besteuert. Je nach Eintrittsjahr wird der Ertragsanteil bestimmt, ab 2040 sind 100 Prozent der BU-Rentenleistung zu versteuern. Auch Erhöhungen aus Leistungsdynamiken oder Überschüssen sind hier voll steuerpflichtig. Je länger der BU-Rentenbezug, desto ungünstiger fällt die Rechnung für den Leistungsbezieher aus. Kleinere Renten fallen aber auch hier unter den Grundfreibetrag und können je nach weiteren Einkünften steuerfrei bleiben.

Fazit: Die Abzüge im Leistungsfall sind wichtig und sollten bei der Beratung beachtet werden. Sie sind aber nicht unbedingt ein entscheidender Faktor für die Auswahl der passenden Schicht für die BU. Ebenso wichtig ist es, auf eine lange Laufzeit bis 67 Jahren und den Übergang in den Ruhestand zu achten. Der Kunde sollte davor bewahrt werden, trotz einer hinreichenden BU-Rente in die spätere Armutsfalle zu tappen. Die Sparraten für die Altersvorsorge sollten auch im BU-Fall aufgebracht werden können.

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Oliver Lepold

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

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