Ein umgestürzter Baum liegt in Hamburg neben einem Haus, dessen Dach bei dem Unwetter beschädigt wurde. © dpa/picture alliance
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  • 28.05.2018 um 09:37
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Die Stürme der vergangenen Monate haben Schäden in Millionen-Höhe hinterlassen. Wohl dem, der sich gegen Sturmschäden entsprechend versichert hat. Aber es kommt aufs Kleingedruckte an, welche Schäden vom Versicherungsschutz umfasst sind. Christoph Lindner und Lukas Binner von der Kanzlei Dr. Lindner Rechtsanwälte veranschaulichen das am Beispiel eines Verfahrens um die Aufräumkosten sturmgeschädigter Bäume.

Die Weigerung des Versicherers über zwei Instanzen vor dem Amtsgericht Regensburg (Aktenzeichen 7 C 990/17) und Landgericht Regensburg (Aktenzeichen 24 S 180/17) blieb dennoch erfolglos. Das Amtsgericht Regensburg führt im Urteil vom 25. Juli 2017 aus, dass die Versicherungsbedingungen vorliegend als AGB zu qualifizieren sind, die zwar wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, jedoch keine Individualvereinbarungen aushebeln könnten.

Die Auslegung hat immer vom Empfängerhorizont, in diesem Falle dem des Versicherungsnehmers, her zu erfolgen. Versichert seien folglich auch beschädigte nicht umgestürzte Bäume. Der Klägerpartei wurden somit die angefallenen Kosten für die Beseitigung der abgebrochenen Hauptäste zugesprochen.

Landgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts

Der Versicherer wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und ging in Berufung. Im Wesentlichen wurde diese auf die angeblich fehlerhafte Einstufung des Versicherungsscheins als Individualvereinbarung gestützt.

Das Landgericht Regensburg bestätigte im Folgenden jedoch die Rechtsauffassung des Erstgerichts und konkretisierte diese weiter: Selbst wenn der Versicherungsschein nicht als Individualvereinbarung einzustufen sei, wäre es so, dass dieser und die Versicherungsbedingungen in unvereinbarem Widerspruch stehen würden und die AGB folglich zu Lasten des Verwenders gehen würden.

Mit diesem deutlichen Hinweis legten die Landesrichter der Beklagten die Rücknahme der Berufung nahe, was diese schließlich auch tat. So wurde das Urteil des Amtegerichts Regensburg rechtskräftig. Der Versicherungsnehmer erhielt die Aufräumkosten nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten ersetzt.

Fazit

Im Ergebnis lässt sich also festhalten, und dies gilt über den Bereich der Gebäudeversicherung hinaus: Einschränkungen und Leistungsausschlüsse in den Versicherungsbedingungen müssen nicht in Stein gemeißelt sein. Verspricht der Versicherer im Versicherungsschein konkret Leistungen, so kann er sich durch anderslautende Bedingungen nicht mehr davon lösen.

Für Versicherungsnehmer und betreuende Makler kann daher die anwaltliche Prüfung einer Ablehnungsentscheidung des Versicherers durchaus lohnen. Da insbesondere im unteren Streitwertbereich für den Versicherungsnehmer das Prozesskostenrisiko einen erheblichen Teil der geltend gemachten Forderung betragen oder diese sogar übersteigen kann, zahlt sich hier die Vorsorgeempfehlung des umsichtigen Versicherungsmaklers zum Abschluss einer guten Rechtsschutzversicherung aus.

Über die Autoren

Dr. Christoph Lindner ist Rechtsanwalt in Rosenheim und schwerpunktmäßig im Schadens- und Versicherungsrecht tätig. Lukas Binner ist juristischer Mitarbeiter der Kanzlei. Nähere Informationen finden Sie unter www.LindnerRecht.de.

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