Empfangsgebäude zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe © BGH / Nikolay Kazakov
  • Von Andreas Harms
  • 21.11.2023 um 16:29
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Eine Sparkasse kündigte zu ihren Riester-Verträgen an, im Falle einer Leibrente weitere Kosten zu berechnen. Allerdings sparte sie weitere Details dazu aus. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof, dass das so nicht in Ordnung ist – und kippte die Klausel.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat sich vor dem Bundesgerichtshof gegen die Sparkasse Günzburg-Krumbach durchgesetzt. In einem Urteil vom 21. November 2023 (Aktenzeichen: XI ZR 290/22) kippten die Richter eine Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Riester-Vorsorgevertrag.

Konkret ging es um einen „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz“. Das ist ein verzinslicher Riester-Vertrag, bei dem die Sparbeiträge auf einem Sparkonto landen. In den Sonderbedingungen schrieb die beklagte Sparkasse: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

Daran störte sich die Verbraucherzentrale und klagte. Die Klausel sei unwirksam, da sie nicht klar und verständlich sei, so das Argument. Sie benachteilige den Sparer damit „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen“. Weshalb sich die beklagte Sparkasse auf diese und inhaltsgleiche Klauseln nicht berufen können soll.

Wie üblich ging der Fall durch mehrere Instanzen: das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München. Schon die beiden hatten sich auf die Seite der Verbraucherschützer gestellt, allerdings die Revision zum BGH zugelassen. Und über die wollte die Sparkasse dafür sorgen, dass die Klage abgewiesen wird.

Doch der BGH folgte dem Argument der Kläger. Er betrachtet die angefochtene Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung und bemängelt deshalb:

„Die Klausel ist nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen. Diese können die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die Klausel lässt nicht erkennen, ob die Beklagte im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht.“

Voraussetzungen, wann die Kosten tatsächlich anfallen, habe man den Kunden weder hier noch anderswo mitgeteilt. Was auch für die Höhe gilt: Die Klausel enthält weder einen prozentualen noch einen absoluten Betrag oder eine Information darüber, ob die Gebühren einmalig oder regelmäßig anfallen. Verbraucher könnten somit die Größenordnung nicht absehen.

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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