Finanzcoachs helfen, die Finanzen in die eigenen Hände zu nehmen. Irreführend darf die Werbung für diese Dienstleistung jedoch nicht sein. © picture alliance/dpa | Hendrik Schmidt
  • Von Manila Klafack
  • 22.02.2024 um 12:05
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:15 Min

Werbung auf der Homepage darf nicht irreführend sein. So darf ein Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler nicht damit werben, kein Berater zu sein und keine Produkte zu verkaufen. Tatsächlich hat sich die Wettbewerbszentrale mit genau solch einem Fall beschäftigt.

Ein eingetragener Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler darf auf seiner Internetseite nicht damit werben, Kunden lediglich zu Finanzthemen zu coachen, und selbst kein Berater zu sein und Finanzprodukte zu verkaufen. Die Wettbewerbszentrale erhielt zu diesem Thema eine Beschwerde über eine Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlerin und beanstandete diese Werbung als irreführend.

„Die Hinweise des Unternehmens, es verkaufe keine Finanzprodukte und es sei kein Versicherungsmakler waren schlicht unzutreffend. Unwahre Angaben über die Eigenschaften oder Rechte eines Unternehmens stellen jedoch grundsätzlich eine irreführende geschäftliche Handlung dar“, so die Wettbewerbszentrale.

Im Vermittlerregister eingetragen, aber keine Vermittlerin?

Konkret habe auf der Internetseite folgendes gestanden: „Wir sind keine Finanzberater und verkaufen keine Finanzprodukte – Du lernst, wie Du Deine Finanzen unabhängig von uns oder Dritten in die eigene Hand nimmst.“ Zudem habe die Vermittlerin in ihrem Bereich der Fragen und Antworten (FAQ) zu der Frage: „Verkauft Ihr Finanzprodukte in Euren Strategiegesprächen?“ geantwortet: „Nein, wir sind eine Finanzbildungs-Plattform, die Dich darauf vorbereitet, Deine Finanzen eigenständig zu managen und keine Finanzberater oder Versicherungsmakler.“

Das stimmt nicht. Das Unternehmen wies sogar in den Erstinformationen auf der Internetseite auf seinen Status hin und ist mit einer Registrierungsnummer im Vermittlerregister eingetragen.

Ferner verstieß die Vermittlerin mit einer Kundenbewertung gegen geltendes Recht, wie die Wettbewerbszentrale ebenfalls feststellte. Denn bei Kundenbewertungen müssen Unternehmen transparent darüber informieren, ob und wie sie diese abgegebenen Bewertungen auf Echtheit geprüft haben. Laut Wettbewerbszentrale hat die Vermittlerin nun eine Unterlassungserklärung abgegeben und den Internetauftritt inzwischen geändert.

autorAutorin
Manila

Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort