Dank des demografischen Wandels trennt der Tod die Ehepartner heutzutage viel später als noch vor gut 20 Jahren. © Freepik, Freepik/www.flaticon.com, Julynxa/iStock
  • Von Karen Schmidt
  • 08.11.2019 um 12:19
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Vielen Menschen ist es beim Abschluss einer Versicherung wichtig, dass die Angehörigen etwa im Todesfall abgesichert sind. Welche Modelle sich hier eignen – und welche nicht so wirklich.

Um die Steueroptimierung geht es auch bei einer Variante, die der Versicherer Standard Life in seiner Fondspolice „Weitblick“ anbietet. „Mit der Familien-Option können Versicherte Familienmitglieder mit einer Schenkung begünstigen und das Vermögen so steueroptimiert auf nachfolgende Generationen übertragen“, sagt Christian Nuschele, Vertriebschef bei Standard Life. „Das funktioniert ganz einfach: Der Vertrag muss lediglich mit zwei Versicherungsnehmern und/oder zwei versicherten Personen ausgestaltet werden. Für diese Vermögensübertragung zu Lebzeiten sind weder notarielle Beurkundungen noch spätere testamentarische Aktualisierungen notwendig.“ Versicherungsnehmer könnten Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nutzen und so zum Beispiel bis zu 400.000 Euro an die eigenen Kinder weitergeben.

Das geht etwa so: Der Vater zweier Kinder (12 und 15 Jahre alt) möchte für die beiden je 50.000 Euro anlegen. Das Geld soll jetzt schon übertragen werden, aber er möchte noch ein Mitspracherecht behalten, was das Geld angeht. Der Mann schließt also zwei Verträge über je 50.000 Euro ab. Er ist jeweils Versicherungsnehmer zu einem Prozent, die Kinder in ihren jeweiligen Verträgen Versicherungsnehmer zu 99 Prozent. Versicherte Person ist jeweils der Vater, das Bezugsrecht im Todesfall liegt bei Vertrag 1 bei Kind 1 und bei Vertrag 2 bei Kind 2. Durch das einprozentige Versicherungsnehmertum hat der Vater schon 99 Prozent des Geldes übertragen, hat aber noch die Hand drauf. Verstirbt er, bekommen die Kinder alle aufgelaufenen Erträge steuerfrei.

„Klassiker“ mit Mängeln

Natürlich gibt es aber auch die „Klassiker“ unter den Varianten der Hinterbliebenenabsicherung: die Rentengarantiezeit und Vereinbarung Restkapital bei Tod in der Rentenbezugsphase. „Bei der Rentengarantiezeit zahlt der Versicherer die Rente über den vereinbarten Zeitraum – egal ob die versicherte Person das Ende der Garantiezeit erlebt oder nicht. Verstirbt sie zwischenzeitlich, erhalten die Hinterbliebenen die Rentenzahlungen“, erklärt Heisig das Modell.

Beispiel: Bezugsberechtigt ist der Ehepartner, als Rentengarantiezeit sind zehn Jahre vereinbart. Stirbt der Versicherungsnehmer also drei Jahre nach Beginn der Rentenzahlung, erhält der Ehepartner weitere sieben Jahre lang die Rente ausbezahlt. Je nach Tarif kann das als einmaliger Kapitalbetrag oder in Form einer Rente an die Angehörigen erfolgen. In der Regel kann eine Zeitspanne für die Rentengarantiezeit zwischen 5 und 20 Jahren gewählt werden. Dabei beeinflusst die Wahl der Rentengarantiezeit die Höhe der Rentenzahlung. Sie ist am höchsten, wenn keine Hinterbliebenenabsicherung erfolgt, und wird mit zunehmender Rentengarantiezeit geringer.

Leistung nimmt ab

„Beim Restkapital im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen die Differenz zwischen dem Kapital, das zu Rentenbeginn vorhanden war, und der Summe der bis zum Tod ausgezahlten Renten“, so Heisig weiter. Auch hier nehmen die Leistungen für die Hinterbliebenen also immer weiter ab. Sind diese Modelle daher tatsächlich geeignet für die Absicherung der Hinterbliebenen? „Nicht besonders“, meint Overbeck, „da mit zunehmendem Alter, etwa nach zehn Jahren Rentenbezug, fast keine Todesfallleistung mehr existiert.“

Fazit: Es gibt viele Möglichkeiten, wie Menschen mit Versicherungen ihre Hinterbliebenen vernünftig absichern können. Nicht alle Varianten überzeugen dabei aber vollends. Hier sind insbesondere Makler gefragt, um das Optimum für ihre Kunden herauszuholen.

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Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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