Ein Demonstrant trägt am 26. Mai 2016 in München (Bayern) bei einer Kundgebung für mehr Datenschutz ein T-Shirt mit der Aufschrift "Privacy is not a crime", also "Privatsphäre ist kein Verbrechen". © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 27.06.2017 um 16:42
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Der Datenschutz in Deutschland hat auch für Makler so einige Fallstricke gespannt. Wann und in welcher Form sie eine Kundeneinwilligung für die Nutzung der Daten brauchen und was passiert, falls sie gegen diese Regeln verstoßen, steht hier.

Und eventuell kommt bald noch mehr auf Makler zu. Der Grund: Der Bundesrat hat gerade das Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz (DSAnpUG-EU) endgültig auf den Weg gebracht. Damit wird das bisherige Bundesdatenschutzgesetz geändert und in Harmonie mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gebracht. Dabei handelt es sich um eine Verordnung der Europäischen Union, die die Regeln für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlichen soll.

„Die genauen Änderungen und Auswirkungen für den Makler und Vermittler bleiben noch abzuwarten“, sagt Rechtsanwalt Jöhnke. Allerdings habe der Schutz des Verbrauchers im Mittelpunkt der Erwägungen gestanden, und Unternehmer, also auch Makler und Vermittler, müssten daher tendenziell mit mehr Pflichten rechnen.

Achtung Beweislastumkehr!

„Einen erheblichen Aufwand könnte die in Artikel 22 geregelte Rechenschaftspflicht für den Umgang mit Daten bringen“, sagt Jöhnke. Danach müssten je nach Art der Daten „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ ergriffen werden, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den neuen EU-Regeln verarbeitet werden.

Jöhnke: „Zu bedenken sind dabei auch mögliche haftungsrechtliche Konsequenzen. Derzeit muss ein Betroffener vor Gericht selbst den Nachweis dafür erbringen, dass das Unternehmen für eine fehlerhafte Verarbeitung von Daten haftbar ist.“ Diese Pflicht liege nach dem neuen Artikel 22 aber nun beim Unternehmen, was zu einer Beweislastumkehr führe.

Aus 300.000 Euro Strafe werden 20 Millionen Euro

„Vor diesem Hintergrund wird es einige Neuerungen für Unternehmen, also auch für Makler und Vermittler, geben, welche es ab dem nächsten Jahr zu beachten gilt.“ Das Schwerwiegende dabei: Bei Verstößen würde dann nicht mehr „nur“ ein maximales Bußgeld in Höhe von 300.000 Euro pro Einzelfall für das Unternehmen möglich sein, warnt Jöhnke. Vielmehr könnten Strafzahlungen bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Konzerns anfallen.

Höchste Zeit für Makler also, sich jetzt mal intensiv mit dem Thema Datenschutz zu befassen.

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