Gassi gehen in Küstennähe während des Sturmtiefs „Ignatz“ im Oktober 2021: Brenzlige Situationen beim Spaziergang mit Hund sind zum Glück die Ausnahme. © picture alliance/dpa | Mohssen Assanimoghaddam
  • Von Lorenz Klein
  • 09.02.2022 um 15:49
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Hunde brauchen viel Betreuung und Auslauf – da trifft es sich gut, wenn ein guter Freund oder Nachbar den eigenen Hund mal für ein paar Tage in Obhut nehmen kann. Doch wer haftet, wenn beim Gassi gehen etwas passiert? Die Antwort gibt es hier.

Wer haftet für Schäden, wenn ein Freund oder Nachbar bei der Betreuung des eigenen Hundes unterstützt, weil man für ein paar Tage abwesend sein muss? Zwar passieren Unfälle oder eine Beißerei beim Gassigehen äußerst selten – sind aber nicht gänzlich ausgeschlossen.

„Es kommt nicht darauf an, ob Sie dabei waren oder nicht. Sie haften also auch, wenn Ihr Hund während eines Spaziergangs mit Ihrem Nachbarn einen Schaden verursacht“, stellen die Rechtsexperten des Versicherers Ergo klar. Hintergrund: Hundehalter trifft eine sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet auch, dass es bei einem Unfall oder Schaden nicht auf das Verschulden des Halters ankommt. Selbst wenn sie Ihren Vierbeiner optimal trainiert und beaufsichtigt haben, müssen Halter für durch ihren Hund verursachte Schäden einstehen.

Doch das ist noch nicht alles: In Betracht kommt laut Ergo auch eine Haftung des sogenannten Tieraufsehers. Voraussetzung sei hier allerdings, dass Tierhalter und Betreuer einen Verwahrungsvertrag geschlossen haben. Wichtig zu betonen: Ein solcher Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden oder sich sogar aus den Umständen ergeben. „Ein Hinweis auf einen Verwahrungsvertrag kann eine Bezahlung oder andere Gegenleistung sein“, erklären die Rechtsexperten des Versicherers. Aber auch ohne Vergütung komme ein solcher Vertrag in Betracht, beispielsweise bei der Vereinbarung regelmäßiger fester Betreuungszeiten.

Kurzum: „Je häufiger und regelmäßiger sich jemand um den Hund eines anderen kümmert, umso eher gehen auch Gerichte von einem Verwahrungsvertrag aus“, so der juristische Hinweis. Daraus folgt, dass auch der nette Nachbar, der hilfsbereite Freund oder auch der professionelle Hundesitter für Schäden durch den Hund haften kann. Kümmert sich hingegen ein Freund oder Angehöriger nur gelegentlich für wenige Stunden um den Fremdhund, liegt nach Darstellung der Ergo eher ein „Gefälligkeitsverhältnis“ vor – und das führe nicht zu einer Haftung als Tieraufseher.

Wofür ein Tieraufseher haftet – und wofür nicht

„Der wichtigste Unterschied zwischen der Haftung als Tierhalter und als Tieraufseher ist die Verschuldensfrage“, heißt es weiter. Während der Tierhalter verschuldensunabhängig für Schäden einstehen müsse, könne der Tieraufseher nur für Schäden herangezogen werden, die er zu verantworten habe. Beispiel: Lässt der Tieraufseher den Hund ohne Leine an einer viel befahrenen Straße laufen, kann ihm das als Fahrlässigkeit ausgelegt werden, wenn der Hund sodann plötzlich auf die Straße läuft. Reißt der Vierbeiner sich hingegen los und rennt unerwartet trotz aller Sorgfalt davon, haftet der Tieraufseher nicht.

Mit einer Hundehalterhaftpflichtversicherung können sich Hundehalter vor finanziellen Risiken wappnen – meist ist die Police sogar vorgeschrieben, aber hier kommt es auf Besonderheiten an. „Ob für Ihren Hund eine Hundehalterhaftpflichtversicherung verpflichtend ist, kommt auf Ihr Bundesland und teilweise auch Ihren Hund an“, erklären die Ergo-Juristen. Insgesamt sei jedoch der Abschluss einer Hundeversicherung für jeden Halter sinnvoll, heißt es. Und weiter: „Sind Sie mit Ihrem Vierbeiner viel im Ausland unterwegs, sollten Sie beim Abschluss einer Hundeversicherung auch gleich den Auslandsschutz mit ansprechen“, so der Rat. Denn ob Schäden, die durch den eigenen Hund im Ausland verursacht würden, mitversichert seien, hänge vom Versicherungsvertrag ab.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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