Ein Schild «Verfassungsgerichtshof Oberverwaltungsgericht» (OVG) aufgenommen in Münster (Nordrhein-Westfalen). © dpa/picture alliance
  • Von Stephan Michaelis
  • 13.06.2017 um 13:49
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Erst vor einigen Wochen fällte das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg folgendes Urteil: Wer Inhaber einer Versicherungsberatergesellschaft ist, dem darf nicht auch zusätzlich noch eine Versicherungsmaklergesellschaft gehören – und umgekehrt. Details und Kritik hat Anwalt Stephan Michaelis von der Kanzlei Michaelis zusammengefasst. Mehr dazu hier.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hat am 31.03.2017 (Aktenzeichen OVG I N 41.15) entschieden, dass es nicht zulässig ist, gleichzeitig Inhaber einer Versicherungsberatergesellschaft sowie einer Versicherungsmaklergesellschaft zu sein.

OVG verlangt wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versicherungsberaters

Die Klägerin, deren Alleingesellschafter zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Versicherungsmaklergesellschaft war, hatte eine Erlaubnis als Versicherungsberater bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragt.

Die IHK hatte ihr die Erlaubnis, als Versicherungsberater tätig zu werden, verwehrt. Es fehle infolge der Verbindung zu der Versicherungsmaklergesellschaft die nach Paragraf 34e I 1 GewO erforderliche Unabhängigkeit des Versicherungsberaters.

Gemäß Paragraf 34e Abs. 1 Satz 1 GewO ist Versicherungsberater, wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein.

Auch führe die Tätigkeit als Makler und Berater zu einer Kollision zwischen Kundeninteresse und dem eigenen Verdienstinteresse. Ein Versicherungsberater müsse versicherungsunabhängig sein und ein Makler ist das laut OVG nicht, da er vom Versicherer bezahlt wird.

Versicherungsberater dürften also nur diejenigen sein, die frei von Provisionsinteressen sind und auch ansonsten in keine Vertriebsorganisationen eingegliedert seien. Versicherungsmakler könnten aber für erfolgreiche Vermittlungen trotzdem Courtagen gegenüber den Versicherern beanspruchen.

Dass ein Versicherungsmakler zugleich eigene Verdienstinteressen verfolgt, weil ihm eine Abschlussprovision von Versicherungsunternehmen in Aussicht stehen kann, wird damit nicht ausgeschlossen.

Dieses mögliche eigene Verdienstinteresse birgt die Gefahr, dass eine neutrale und objektive Beratung ausgeschlossen ist. Laut Paragraf 34e III 1 GewO besteht zwar ein Provisionsannahmeverbot, dieses sichert aber die Neutralität der Beratung nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend.

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Stephan Michaelis

Rechtsanwalt Stephan Michaelis verfügt über langjährige Erfahrungen im Vertriebs- und Versicherungsrecht. 1998 gründete er die Kanzlei Michaelis in Hamburg. Seine Fachgebiete sind Handels- und Vertriebs- sowie Versicherungsrecht.

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