Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine bKV im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. © picture alliance / dpa Themendienst | Christin Klose
  • Von René Weihrauch
  • 24.08.2020 um 14:22
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Bei Zuwendungen von Arbeitgebern für eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) handelt es sich laut aktuellem Jahressteuergesetz nicht um Bar-, sondern um Sachlohn. Das bedeutet: Auf Beiträge müssen keine Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden – sofern zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sind.

Bevor die Regelung Ende 2019 ins Jahressteuergesetz aufgenommen wurde, hatte es fast sechs Jahre lang ein verwirrendes Hin und Her gegeben: Galten Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung (bKV) bis 2013 immer als steuerfreier Sachlohn, so stufte sie das Bundesfinanzministerium 2014 plötzlich als Barlohn ein, auf den Steuern und Abgaben fällig werden. Das brachte nicht nur Arbeitnehmern Nachteile, sondern erschwerte auch den Vertrieb der betrieblichen Krankenversicherung.

Scharfe Kritik der Verbände

Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) sowie zahlreiche Wirtschaftsverbände hatten die Barlohn-Regelung mehrfach scharf kritisiert. Sahen sie hierin doch eine ungerechtfertigte Steuerbelastung für Arbeitnehmer, die zudem den Unternehmen bei Fachkräftegewinnung und -bindung Steine in den Weg legte. Die Kritik zeigte Wirkung: Nachdem der Bundesfinanzhof 2018 in zwei Urteilen die Gewährung von Zuwendungen zur bKV als Sachlohn einstufte (Aktenzeichen VI R 13/16 und VI R 16/17), ist dies nun auch per Gesetz so geregelt.

Zwei Besonderheiten gilt es dabei aber zu beachten: Sachbezüge sind nur bis zu einer Freigrenze von 44 Euro monatlich steuerfrei. Und: Die Zuwendung zur bKV gilt nur dann als Sachlohn, wenn der Arbeitgeber sie als Versicherungsschutz gewährt. In Form eines Geldzuschusses zu einer Versicherung, die der Arbeitnehmer abschließt, handelt es sich um Barlohn – der nach wie vor versteuert werden muss.

Verbände wie der PKV-Verband begrüßen dennoch, dass mit dem neuen Jahressteuergesetz nun endlich Klarheit geschaffen wurde: „Die bKV ist eine sozial- wie wirtschaftspolitisch sinnvolle Zukunftssicherungsleistung. Unternehmen und Belegschaften können damit Lösungsmöglichkeiten für eine zusätzliche Absicherung im Krankheitsfall finden, die Vorteile für alle bieten“, so PKV-Verbandsdirektor, Florian Reuther.

bKV bietet viel Potenzial

Auch für Makler ergeben sich durch das Gesetz bessere Chancen – die häufig allerdings zu wenig genutzt werden. Laut einer Studie der BBG-Betriebsberatung machten 2019 lediglich 22 Prozent der Makler in Deutschland Umsätze mit der betrieblichen Krankenversicherung. Dabei liegt in diesem Segment enormes Potenzial. Rund 70 Prozent der Arbeitnehmer bezeichneten die bKV in einer Mobilejob-Umfrage als gut oder notwendig, aber nur rund 3 Prozent der Unternehmen in Deutschland bieten aktuell eine bKV an.

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René Weihrauch

René Weihrauch arbeitet seit 35 Jahren als Journalist. Einer seiner Schwerpunkte sind Finanz- und Verbraucherthemen. Neben Pfefferminzia schreibt er für mehrere bundesweit erscheinende Zeitschriften und international tätige Medienagenturen.

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