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Ein Arzt spricht mit seinem Patienten: Aber auch ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes genügt für die Beantragung von Krankengeld. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 08.08.2016 um 16:53
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:10 Min

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie länger als sechs Wochen nicht arbeiten können. Bedingung dafür: Ein Arzt muss die Arbeitsunfähigkeit zuerst bestätigen. Es gibt allerdings eine Ausnahme von dieser Regel, urteilte nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Krankenkassen soll reichen, um erfolgreich Krankengeld zu beantragen. Eine zusätzlich ausgestellte Bestätigung von einem Arzt ist nicht unbedingt nötig. Das urteilte jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 5 KR 578/15).

Was war geschehen?

Ein Arbeitgeber kündigt seinem Mitarbeiter Ende November 2014 und zahlt das Entgelt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter. Mitte November erkrankt der besagte Arbeitnehmer. Ein Arzt bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit, die Krankenkasse veranlasst darüber hinaus eine Bestätigung durch den Sozialmedizinischen Dienst.

Der Betroffene bekommt das Krankengeld; zum 24. Februar 2015 soll es aber eingestellt werden. Der Grund der Krankenkasse: Der Patient habe die Arbeitsunfähigkeit nicht nahtlos durch eine Vorlage von entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen nachweisen können. Der Mann zieht daraufhin vor Gericht.

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Das Urteil

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gibt dem Mann Recht. Zwar habe es bei den ärztlichen Bescheinigungen in der Tat eine Lücke von einem Tag gegeben. Das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes habe aber die Arbeitsunfähigkeit über diesen Tag hinaus bescheinigt. Der Erkrankte erhielt daher bis Ende 2015 das ihm zustehende Krankengeld.

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