Eine Studentin mit einer Tracking-Brille jongliert mit einem Joystick im virtuellen 3D-Labor an der Universität in Potsdam. Das Labor dient der Visualisierung und Bearbeitung mehrdimensionaler Bilddaten und Datenstrukturen. Bei der BU-Absicherung von Studenten gilt es einiges zu beachten. © Nestor Bachmann/dpa
  • Von Karen Schmidt
  • 07.01.2020 um 14:49
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Welche Bedingungen muss eine Berufsunfähigkeitsversicherung aufweisen, damit sie als kundenfreundlich gilt? Und wie sollten diese ausgestaltet sein? Das fragten wir drei ausgewiesene BU-Experten.

Essenziell ist sie, ja. Einfach? Kann man nicht sagen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist sicherlich eine der kompliziertesten Versicherungen, die es auf dem deutschen Markt gibt. Das liegt zum einen an den Gesundheitsfragen, die ein Kunde vor Abschluss beantworten muss. Zum anderen ist das Bedingungswerk in der Regel umfangreich, und die einzelnen Klauseln sind nicht gerade in erbaulicher Prosa geschrieben.

Kunden vor allem, aber auch Vermittler, stellt das vor einige Fragen: Welche Klauseln sind wichtig? Und wie sollten diese ausgestaltet sein, um kundenfreundlich daherzukommen? Das wollten wir auch wissen. Die drei Versicherungsmakler Gerd Kemnitz, Guido Lehberg und Philip Wenzel haben in ihrem Beratungsalltag jeweils einen Schwerpunkt auf die BU gelegt und kennen sich entsprechend aus. Von ihnen wollten wir wichtige spezifische Klauseln für bestimmte Zielgruppen erfahren. Dazu kommen wir gleich.

Natürlich gibt es aber auch allgemeine Vertragspassagen für alle Zielgruppen, die stimmen sollten. Dazu gehören etwa der Verzicht auf die abstrakte Verweisung in der Erst- und Nachprüfung, die Verkürzung des Prognosezeitraums auf sechs Monate, die rückwirkende Leistung nach sechsmonatiger Berufsunfähigkeit, mindestens drei Jahre rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung, der Verzicht auf Kündigung oder Vertragsanpassung bei unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und eine zumutbare Arztanordnungsklausel – also keine Pflicht zur Durchführung von OPs oder anderen mit Risiken und Schmerzen verbundenen Behandlungen. „Die Notwendigkeit dieser Punkte wurde in den vergangenen Jahren aber schon oft erläutert. Abgesehen von einigen Billigtarifen werden diese inzwischen von den meisten BU-Tarifen erfüllt“, sagt Gerd Kemnitz.

Die Frage der Zumutbarkeit

Auch kommt es aber zum Beispiel darauf an, wie die konkrete Verweisung definiert ist, meint Kemnitz. „Das betrifft insbesondere die Definition der Lebensstellung. Eine Einkommenseinbuße von mehr als 20 Prozent sollte in jedem Fall als unzumutbar definiert sein“, so der Experte. Er plädiert aber für eine individuelle Prüfung in diesem Fall, „da im Einzelfall auch eine Einkommenseinbuße von weniger als 20 Prozent unzumutbar sein kann“.

So viel erst mal zum allgemeinen Teil, nun zu den Zielgruppen-spezifischen Klauseln.

Selbstständige

Bei dieser Zielgruppe muss vor allem die Umorganisation sauber geregelt sein. „Bei Freiberuflern und Selbstständigen von Betrieben mit weniger als fünf oder zehn Mitarbeitern verzichten einige Versicherer auf die Prüfung der Umorganisation“, lobt Kemnitz. Denn auch wenn eine Umorganisation bei Betrieben mit weniger als fünf Mitarbeitern eher selten zumutbar sein sollte, „bietet der bedingungsgemäße Verzicht mehr Sicherheit und erhöht das Vertrauen der Interessenten in den Versicherer“, sagt er.

Beamte

Für Beamte „vereinfacht eine Dienstunfähigkeitsklausel vieles“, meint Philip Wenzel – wenn es denn eine „echte“ DU-Klausel ist. Denn bei einer solchen stellt die Versetzung in den Ruhestand aus medizinischen Gründen eine unwiderlegliche Vermutung dar. Heißt: Der Versicherer kann nicht selbst prüfen, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt. „Es gibt also keine Gutachter-Schlacht“, erklärt Wenzel den Vorteil.

Wenn in der Klausel aber stehe, dass für eine Leistung Dienstunfähigkeit vorliegen und der Beamte deswegen in den Ruhestand versetzt werden müsse, dann sei die Klausel nicht echt, so Wenzel weiter. Der Versicherer könne dann nach Paragraf 26 Beamtenstatusgesetz prüfen, ob eine DU vorliege. Und dieser Paragraf biete „einiges an Verweisbarkeit“, so Wenzel. „Der Dienstherr könnte von dem Beamten eine Qualifizierungsmaßnahme verlangen, um ihn dann verweisen zu können.“

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Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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