Rentner mit Pflegerin: Besonders dank der Pflege-Reform wird es 2017 Änderungen in der Rentenversicherung geben. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 20.12.2016 um 16:35
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Auch in der Rentenversicherung verändert das neue Jahr so einiges. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat diese Neuerungen nun zusammengefasst.

Bald ist es da: das neue Jahr 2017. So einiges ändert sich – auch in der Rentenversicherung. Was aber genau? Das hat die Deutsche Rentenversicherung Bund jetzt zusammengetragen.

Anhebung der regulären Altersgrenze

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt im nächsten Jahr auf 65 Jahre und 6 Monate. Diese Regelung trifft auf die Versicherten zu, die 1952 geboren wurden und im Jahr 2017 dann 65 Jahre alt werden. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Arbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus

Ab dem neuen Jahr bekommen Rentner nach Erreichen der regulären Altersgrenze die Möglichkeit, während einer Beschäftigung eigene Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer kräftig eingezahlt haben, erhöht das dann die Rente. Derzeit zahlt keine Rentenversicherungsbeiträge mehr, wer über die reguläre Altersgrenze hinaus noch arbeitet und bereits eine volle Altersrente bezieht. Bei einer solchen Beschäftigung muss allerdings bisher der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung abführen. Die Rente erhöht sich dadurch nach jetziger Rechtslage nicht, so die Deutsche Rentenversicherung Bund auf ihrer Webseite.

Anhebung der Altersgrenze für die Rente ab 63

Bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren steigt die Altersgrenze auf das Alter von 63 Jahren und 4 Monate. Das gilt für Versicherte, die 1954 geboren wurden und 2017 dann 63 werden. Für die Geburtsjahrgänge darüber erhöht sich das Eintrittsalter um je zwei Monate. 2029 soll dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein.

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 6.200 auf 6.350 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.400 auf 5.700 Euro. Diese Grenze ist nichts anderes als der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags eine Rolle spielen. Einkommen darüber hinaus sind nicht betroffen.

Freiwillige Versicherung: Mindestbeitrag bleibt stabil

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt weiterhin in den alten und neuen Bundesländern 84,15 Euro im Monat. Der Höchstbetrag hingegen steigt von 1.159 auf 1.188 Euro pro Monat. Diese Beiträge kann jeder zahlen –  Staatsangehörigkeit und Wohnsitz sind egal. 16 Jahre sind allerdings Mindestalter. Außerdem darf man nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.

Mehr Rente für Pflege

Dank der Pflege-Reform gibt es künftig fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen. Für den Rentenanspruch von Pflegenden bedeutet das: Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen erwerben ab 2017 in vielen Fällen höhere Rentenanwartschaften. Die Rentenversicherungspflicht tritt schon dann ein, wenn sich eine Pflegeperson um eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 kümmert.
Genaueres zu der Pflege-Reform finden Sie hier.

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